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Regelwerk, EU 2019, Energienutzung - EU Bund

Verordnung 2019/1783 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 272 vom 25.10.2019 S. 107)



Normenübersicht /  Normen

Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission 2 sieht vor, dass die Kommission 2017 die Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts überprüft und die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Konsultationsforum vorlegt.

(2) Die Kommission hat eine Überprüfungsstudie durchgeführt, in der die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 spezifizierten Aspekte analysiert werden. Die Studie wurde gemeinsam mit Interessenträgern und interessierten Kreisen aus der Union durchgeführt; ihre Ergebnisse wurden veröffentlicht.

(3) Wie in der Studie bestätigt wurde, hat der Energieverbrauch in der Betriebsphase nach wie vor die stärkste Auswirkung auf das Treibhausgaspotenzial. Die Analyse hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erbracht, dass außer einer Mindestanforderung an die Energieeffizienz noch weitere Umweltanforderungen vorgeschlagen werden sollten.

(4) Die Studie hat bestätigt, dass sich die Verordnung (EU) Nr. 548/2014 positiv auf die Effizienz der in Verkehr gebrachten Leistungstransformatoren ausgewirkt hat; zudem wurde darin festgestellt, dass die verfügbaren Transformatormodelle die in Stufe 1 (ab Juli 2015) geltenden Mindestanforderungen ohne Weiteres erfüllen können.

(5) Es ist allgemein anerkannt, dass die adäquateste Methode zur Optimierung der Bauart von Transformatoren im Hinblick auf eine Minimierung der Stromverluste nach wie vor in der Bewertung und Kapitalisierung künftiger Verluste anhand geeigneter Kapitalisierungsfaktoren für Kurzschluss- und Leerlaufverluste im Vergabeverfahren besteht. Für die Zwecke der Produktregulierung kommt jedoch nur die Anwendung vorgeschriebener Werte für die Mindesteffizienz oder den höchsten Verlust in Betracht.

(6) Die Studie bestätigte zudem, dass die Hersteller vor keinen größeren technischen Hindernissen bei der Herstellung von Transformatoren stehen, die den ab Juli 2021 in Stufe 2 festgelegten Mindestanforderungen genügen.

(7) In der Studie wurde die Wirtschaftlichkeit von Transformatoren untersucht, die den ab Juli 2021 in Stufe 2 festgelegten Mindestanforderungen entsprechen; dabei wurde festgestellt, dass die Lebenszykluskosten von Mittel- und Großleistungstransformatoren, die die Anforderungen der Stufe 2 erfüllen, grundsätzlich niedriger sind als bei den Modellen, die den Anforderungen der Stufe 1 entsprechen, wenn diese an neuen Installationsorten in Betrieb genommen werden. Wenn Mittelleistungstransformatoren in einem vorhandenen städtischen Umspannwerk installiert werden, sind die maximale Größe und das maximale Gewicht des zu verwendenden Austauschtransformators jedoch möglicherweise durch den Raum und die Tragfähigkeit dieses Standortes begrenzt. Falls der Austausch eines vorhandenen Transformators technisch nicht machbar ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, sollte daher eine regulatorische Entlastung gerechtfertigt sein.

(8) Wenn für den Austausch von Großleistungstransformatoren wegen unverhältnismäßig hoher Beförderungs- und/oder Installationskosten eine regulatorische Ausnahme gilt, sollte auch für neue Anlagen, die einem solchen Kostendruck unterliegen, eine Ausnahme gelten.

(9) Erfahrungsgemäß können Transformatoren von Einrichtungen und anderen Wirtschaftsbeteiligten über lange Zeit hinweg gelagert werden, bevor sie an ihrem endgültigen Standort installiert werden. Es sollte jedoch weiterhin klar sein, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen entweder bei Inverkehrbringen des Transformators oder bei dessen Inbetriebnahme, nicht aber in beiden Fällen, nachgewiesen wurde.

(10) Da es einen Markt für die Reparatur von Transformatoren gibt, werden Orientierungshilfen dafür benötigt, unter welchen Umständen ein Transformator, der bestimmten Reparaturvorgängen unterzogen wurde, als einem neuen Produkt gleichwertig angesehen werden und daher den Anforderungen nach Anhang I dieser Verordnung entsprechen sollte.

(11) Zur Verbesserung der Wirksamkeit dieser Verordnung und zum Schutz der Verbraucher sollten das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, deren Leistungsmerkmale unter Prüfbedingungen automatisch verändert werden, um bessere Parameterwerte zu erzielen, untersagt werden.

(12) Zur Erleichterung der Überprüfung sollte es den Marktüberwachungsbehörden gestattet sein, Großleistungstransformatoren in Räumlichkeiten wie denen des Herstellers zu prüfen oder der Prüfung beizuwohnen.

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(Stand: 15.11.2019)

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