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Regelwerk, EU 2019, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1767 der Kommission vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in die Listen der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7635)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 270 vom 24.10.2019 S. 97)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich sowie Artikel 19 Einleitungssatz und Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Am 11. April 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/584 2 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Gemäß diesem Beschluss wurde die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 31. Oktober 2019 weiter verlängert. Das Unionsrecht findet somit ab dem 1. November 2019 (im Folgenden das "Austrittsdatum") keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2) Der Beschluss 2010/472/EU der Kommission 3 enthält in Anhang I eine Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen zulassen, und in Anhang III eine Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen zulassen.

(3) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet die erforderlichen Garantien dafür, dass dieses Land ab dem Austrittsdatum die Bedingungen erfüllt, die in dem Beschluss 2010/472/EU für die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union festgelegt sind, indem es sich für eine Anfangszeit von mindestens neun Monaten weiterhin an das Unionsrecht hält.

(4) Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Garantien, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet, sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in die Listen der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union zugelassen ist, in den Anhängen I und III des Beschlusses 2010/472/EU aufgenommen werden.

(5) Die Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Dieser Beschluss sollte ab dem 1. November 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. November 2019.

Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Oktober 2019

1) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54.

2) Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.04.2019 S. 1).

3) Beschluss 2010/472/EU der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union (ABl. L 228 vom 31.08.2010 S. 74).

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