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Regelwerk, EU 2019, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung 2019/1758 der Kommission vom 23. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit Tieren in Aquakultur in die Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 270 vom 24.10.2019 S. 63)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten 1, insbesondere auf Artikel 22 und Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Am 11. April 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/584 2 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Gemäß diesem Beschluss wurde die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 31. Oktober 2019 weiter verlängert. Das Unionsrecht findet somit ab dem 1. November 2019 (im Folgenden das "Austrittsdatum") keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission 3 enthält eine Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen oder Kompartimente, aus denen die Einfuhr von Tieren in Aquakultur in die Union zugelassen ist.

(3) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet die erforderlichen Garantien dafür, dass dieses Land ab dem Austrittsdatum die Bedingungen erfüllen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 für die Einfuhr von Sendungen mit Tieren in Aquakultur in die Union festgelegt sind, und dass seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete diese Bedingungen für bestimmte Waren erfüllen, indem sie sich für eine Anfangszeit von mindestens neun Monaten weiterhin an das Unionsrecht halten.

(4) Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Garantien, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet, sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit Tieren in Aquakultur in die Union zugelassen ist, in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 aufgenommen werden.

(5) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Diese Verordnung sollte ab dem 1. November 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2019.

Sie gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2019

1) ABl. L 328 vom 24.11.2006 S. 14.

2) Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.04.2019 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008 S. 41).

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