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Regelwerk, EU 2019, Energienutzung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2019/1660 der Kommission vom 25. September 2019 zur Umsetzung der neuen Bestimmungen der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU für die Verbrauchserfassung und Abrechnung

(ABl. L 275 vom 28.10.2019 S. 121)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union strebt die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und dekarbonisierten Energiesystems an. Mit der Energieunion setzt sich die Union ehrgeizige Ziele. Dabei wird insbesondere Folgendes angestrebt: i) Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % bis 2030 im Vergleich zu 1990, ii) Erhöhung des anteiligen Verbrauchs erneuerbarer Energien auf mindestens 32 % und iii) Energieeinsparungen zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit in der Union. In der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (im Folgenden "Energieeffizienzrichtlinie") in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geänderten Fassung ist auf Unionsebene bis 2030 ein Energieeffizienzziel mit vorgesehenen Einsparungen von mindestens 32,5 % festgelegt.

(2) Die Wärme- und Kälteversorgung ist mit einem Anteil von etwa 50 % am Gesamtenergiebedarf der Europäischen Union der Bereich mit dem höchsten Endenergieverbrauch. 80 % davon entfallen auf Gebäude. Daher haben die Anstrengungen der Union zur Renovierung der Gebäudebestände und zur Förderung eines optimierten Betriebs und einer optimierten Nutzung von Gebäuden einen großen Einfluss auf die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der Union.

(3) Klare und rechtzeitige Informationen und Energierechnungen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ermöglichen den Verbrauchern die aktive Beteiligung an der Senkung des Energiebedarfs für die Wärme- und Kälteversorgung. Mehr als 40 % der Wohnungen in der Union befinden sich in Mehrfamilienhäusern oder in Doppelhäusern, von denen viele mit zentralen Raumheizungs- und Trinkwarmwasserbereitungsanlagen ausgestattet sind. Für die Nutzer solcher Wohnungen sind daher präzise, zuverlässige, klare und rechtzeitige Informationen über den Energieverbrauch wichtig, unabhängig davon, ob ein direktes, individuelles Vertragsverhältnis zum Energieversorger besteht.

(4) Die Energieeffizienzrichtlinie ist der Rechtsakt auf EU-Ebene zur Erfassung und Abrechnung des Wärmeenergieverbrauchs. Im Jahr 2018 wurde die Energieeffizienzrichtlinie geändert. Eines der Ziele dieser Änderung war es, die geltenden Vorschriften zur Verbrauchserfassung und Abrechnung zu verdeutlichen und zu stärken.

(5) So wurde zusätzlich zu dem in der Energieeffizienzrichtlinie bereits verwendeten Begriff "Endkunde" der Begriff "Endnutzer" eingeführt, um deutlich zu machen, dass die Rechte in Bezug auf Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auch für Verbraucher gelten, die über keinen individuellen oder direkten Vertrag mit dem Energieversorger verfügen, der in Gebäuden mit mehreren Nutzern die für die zentrale Heizungs-, Kühlungs- oder Trinkwarmwasseranlage benötigte Energie liefert.

(6) Außerdem wurde im Zuge der Änderung ausdrücklich vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Kriterien, Methoden und Verfahren veröffentlichen müssen, die angewendet werden, um in Gebäuden mit mehreren Nutzern Ausnahmen von der allgemeinen Anforderung zur Einzelverbrauchserfassung zu gewähren, und dass sie klarstellen müssen, dass die Erfassung des Trinkwarmwasserverbrauchs im Wohnbereich neuer Gebäude mit mehreren Nutzern ausnahmslos individuell erfolgen muss.

(7) Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2002 müssen die Mitgliedstaaten zudem dafür sorgen, dass für die Kostenverteilung in Gebäuden mit mehreren Wohnungen und in Mehrzweckgebäuden transparente und öffentlich zugängliche nationale Vorschriften gelten, da diese wichtig sind, um die Kostenverteilung gerecht zu gestalten und für die Nutzer dieser Gebäude angemessene Anreize zu setzen.

(8) Um die Auswirkungen von Verbrauchserfassung und Abrechnung im Hinblick auf die von ihnen möglicherweise bewirkten Verhaltensänderungen und die sich daraus ergebenden Energieeinsparungen zu verstärken, wird in der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie deutlich gefordert, nützlichere und vollständige Abrechnungsinformationen auf der Grundlage klimabereinigter Verbrauchsdaten zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst relevante Vergleichsangaben und neue Elemente wie Informationen über den jeweiligen Energiemix und die damit verbundenen Treibhausgasemissionen sowie über die zur Verfügung stehenden Beschwerde- oder Streitbeilegungsverfahren.

(9) Gleichzeitig sollen strengere Anforderungen in Bezug auf Zwischenabrechnungs- oder -verbrauchsinformationen dort, wo fernablesbare Geräte installiert und gleichzeitig Vorschriften zur Gewährleistung eines schrittweisen Übergangs zu fernablesbaren Zählern und Heizkostenverteilern vorhanden sind, dafür sorgen, dass letztendlich allen Endnutzern aktuellere und häufigere Informationen zur Verfügung stehen.

(10) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der die Verbrauchserfassung und Abrechnung betreffenden Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2002 bis spätestens 25. Oktober 2020 in Kraft zu setzen.

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