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Regelwerk, EU 2019, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1589 der Kommission vom 26. September 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, beta-Cyfluthrin, Bifenox, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Picloram, Prosulfocarb, Pyriproxyfen, Thiophanatmethyl, Triflusulfuron und Tritosulfuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 248 vom 27.09.2019 S. 24)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2) Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe beta-Cyfluthrin, Chlortoluron, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, Indoxacarb, MCPA, MCPB, Prosulfocarb und Thiophanatmethyl wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1262 der Kommission 3 bis zum 31. Oktober 2019 verlängert.

(3) Die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Tritosulfuron wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1796 der Kommission 4 bis zum 30. November 2019 verlängert.

(4) Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Amidosulfuron, Bifenox, Clofentezin, Dicamba, Difenoconazol, Diflubenzuron, Diflufenican, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Lenacil, Nicosulfuron, Picloram und Pyriproxyfen wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1796 bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.

(5) Die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Triflusulfuron läuft am 31. Dezember 2019 aus.

(6) Für diese Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 gestellt.

(7) Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlän gem.

(8) Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung zu erlassen hat, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festzusetzen: entweder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe zu erlassen hat, bemüht sie sich entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2019

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

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(Stand: 07.11.2019)

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