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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1582 der Kommission vom 25. September 2019 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Imazalil in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 246 vom 26.09.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Imazalil wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG für Imazalil vor 2. Sie empfahl, die RHG in Bezug auf Kartoffeln, Tomaten, Gerstenkörner, Haferkörner, Roggenkörner und Weizenkörner zu senken. Für bestimmte andere Erzeugnisse empfahl die Behörde eine Anhebung der geltenden RHG.

(3) Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich bestimmter RHG nicht alle Informationen vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter dem Gesichtspunkt des Risikomanagements ist es angezeigt, die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Bezug auf Zitrusfrüchte, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren, Zucchini, Melonen und Muskel, Fettgewebe, Leber und Nieren von Schweinen, Rindern und Einhufern sowie Milch von Rindern und Pferden auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen, da für diese Erzeugnisse nur begrenzte Informationen vorlagen und die Behörde RHG abgeleitet hat, die im Hinblick auf den Verbraucherschutz unbedenklich sind. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Unter dem Gesichtspunkt des Risikomanagements ist es angezeigt, die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Bezug auf Kernobst, Persimonen, Bananen und Paprika auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzusetzen, da für diese Erzeugnisse keine Daten vorlagen, von denen die Behörde RHG ableiten könnte, die im Hinblick auf den Verbraucherschutz unbedenklich sind.

(4) Die Behörde wies darauf hin, dass die abgeleiteten RHG für Imazalil in Bezug auf Grapefruits, Orangen, Äpfel, Birnen, Bananen, Kartoffeln und Rinderleber sowie der Codex-Rückstandshöchstgehalt (CXL), der dem EU-RHG für Mispeln zugrunde liegt, im Hinblick auf den Verbraucherschutz bedenklich sein könnten. Unter Berücksichtigung zusätzlicher Informationen für Grapefruits, Orangen und Kartoffeln leitete sie alternative RHG für Grapefruits, Orangen, Kartoffeln und Rinderleber ab, die keinen Anlass zu solchen Bedenken geben. In Bezug auf Äpfel, Birnen, Mispeln und Bananen gab die Behörde an, dass die Risikomanager erwägen können, die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzusetzen.

(5) Die Behörde schlug überarbeitete Rückstandsdefinitionen vor. Es ist daher angezeigt, die Rückstandsdefinitionen entsprechend zu ändern.

(6) Unabhängig von der Überprüfung der RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag nach Artikel 6 der genannten Verordnung auf Änderung der geltenden RHG für Imazalil in Bezug auf Zitrusfrüchte, Äpfel, Birnen, Bananen und Kartoffeln sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs gestellt.

(7) Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet.

(8) Die Behörde hat den Antrag und den Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geprüft, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und eine mit Gründen versehene Stellungnahme 3 zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben. Sie hat diese Stellungnahme den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(9) Die Behörde zog in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme nach Artikel 10

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(Stand: 12.12.2019)

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