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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1574 des Rates vom 20. September 2019 zur Durchführung des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

(ABl. L 243 vom 23.09.2019 S.1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 angenommen.

(2) Am 6. September 2019 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2019.

1) ABl. L 70 vom 11.03.2014 S. 1.

.

Anhang

Der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person erhält folgende Fassung:

A. Personen

2. Nourredine ADAM (Aliasnamen: a) Nureldine Adam; b) Nourreldine Adam; c) Nourreddine Adam; d) Mahamat Nouradine Adam); e) Mohamed Adam Brema Abdallah

Funktion: a) General; b) Minister für Sicherheit; c) Generaldirektor des "Außerordentlichen Ausschusses für die Verteidigung der demokratischen Errungenschaften".

Geburtsdatum: a) 1970 b) 1969 c) 1971 d) 1. Januar 1970, e) 1. Januar 1971

Geburtsort: a) Ndele, Zentralafrikanische Republik, b) Algenana, Sudan

Staatsangehörigkeit: a) Zentralafrikanische Republik; b) Sudan

Reisepass Nr.: a) D00001184 (Reisepass der Zentralafrikanischen Republik); b) Nr. P04838205, ausgestellt am 10. Juni 2018 (ausgestellt in Bahri, Sudan. Gültig bis zum 9. Juni 2023. Reisepass ausgestellt auf den Namen Mohamed Adam Brema Abdallah)

Nationale Kennziffer a) 202-2708-8368 (Sudan)

Anschrift: a) Birao, Zentralafrikanische Republik; b) Sudan

Tag der Benennung durch die VN: 9. Mai 2014

Weitere Angaben: Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Aufnahme von Nourredine in die Liste erfolgte am 9. Mai 2014 gemäß Nummer 36 der Resolution 2134 (2014) mit der Begründung: "Nimmt Handlungen vor, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, oder unterstützt diese."

Weitere Angaben

Noureddine ist einer der ursprünglichen Anführer der Séléka. Er war nachweislich sowohl General als auch Präsident einer der bewaffneten Rebellengruppen der Séléka, nämlich der Central PJCC, einer Gruppe, die früher unter dem Namen Konvention der Patrioten für Gerechtigkeit und Frieden und der Abkürzung CPJP (Convention des patriotes pour la justice et la paix) bekannt war. Als ehemaliger Anführer der "fundamentalistischen" Splittergruppe der Konvention der Patrioten für Gerechtigkeit und Frieden (CPJP/F) war er der militärische Koordinator der Ex-Séléka während der Offensiven im Rahmen des früheren Aufstands in der Zentralafrikanischen Republik zwischen Anfang Dezember 2012 und März 2013. Ohne die von Noureddine geleistete Hilfe und seine engen Verbindungen zu tschadischen Spezialkräften wäre die Séléka wahrscheinlich nicht in der Lage gewesen, den früheren Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik François Bozizé aus dem Amt zu jagen.

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(Stand: 08.10.2019)

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