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Regelwerk, EU 2019, Wasser - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1325 der Kommission vom 27. Mai 2019 über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3816)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. L 206 vom 06.08.2019 S. 21aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 11

s.a.: Liste über Anträge/zur Gewährung auf Genehmigung zur RL 91/676/EWG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen 1, insbesondere auf Anhang III Nummer 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2007/863/EG der Kommission 2 wurde dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland eine Ausnahmeregelung gemäß der Richtlinie 91/676/EWG erteilt, sodass in landwirtschaftlichen Betrieben in Nordirland mit mindestens 80 % Grünland die Ausbringung von Dung bis zu einer Obergrenze von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr unter bestimmten Bedingungen zulässig ist.

(2) Mit dem Beschluss 2011/128/EU der Kommission 3 wurde diese Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2014 verlängert und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/346 der Kommission 4 eine ähnliche Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2018 gewährt.

(3) Im Jahr 2018 betraf die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/346 genehmigte Ausnahmeregelung 478 landwirtschaftliche Betriebe, was ungefähr 1,9 % der Gesamtzahl der Betriebe und 4 % der landwirtschaftlichen Nettogesamtfläche in Nordirland entsprach.

(4) Am 20. Februar 2019 hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß Anhang III Nummer 2 Absatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG in Bezug auf die Region Nordirland eingereicht.

(5) Das Vereinigte Königreich führt gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 91/676/EWG im gesamten Gebiet der Region Nordirland ein Aktionsprogramm durch.

(6) Aus dem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG für den Zeitraum 2012-2015 5 geht hervor, dass in der Region Nordirland 98,2 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen im Grundwasser von unter 25 mg/l meldeten und 1,2 % der Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen im Grundwasser von über 50 mg/l meldeten. Für Oberflächengewässer meldeten alle Überwachungsstellen durchschnittliche Nitratkonzentrationen von weniger als 25 mg/l.

(7) Die Anzahl der Betriebe in Nordirland ist um 2 % gestiegen, während die landwirtschaftliche Gesamtfläche in den Zeiträumen 2008-2011 und 2012-2015 unverändert blieb. Die Zahl der Rinder hat sich nicht verändert, während die Zahl der Schafe, der Schweine und des Geflügels im Zeitraum 2012-2015 um jeweils 2 %, 18 % und 14 % höher war als im Zeitraum 2008-2011. Im Zeitraum 2012-2015 wurden pro Hektar durchschnittlich 98 kg Stickstoff mittels Viehdung ausgebracht, ein Anstieg von 1,2 % gegenüber 2008-2011. Der durchschnittliche Phosphorüberschuss lag im Zeitraum 2012-2015 bei 11,4 kg pro Hektar, mit einem Rückgang von 16 % gegenüber 2008-2011. Im Zeitraum 2012-2015 ist die durchschnittliche N-Düngung um 4,1 % und die durchschnittliche P-Düngung um 26 % gegenüber dem Zeitraum 2008-2011 gestiegen. Im Vergleich zu 2004-2007 lag die durchschnittliche P-Düngung im Zeitraum 2012-2015 jedoch noch immer 40 % niedriger.

(8) In Nordirland sind 93 % der landwirtschaftlichen Flächen Grünland. Insgesamt werden in Grünlandbetrieben 42 % der Bodenfläche extensiv bewirtschaftet (mit einer Besatzdichte von weniger als 1 Großvieheinheit je Hektar und geringen Düngemitteleinträgen), 4 % werden im Rahmen von Agrarumweltprogrammen bewirtschaftet und nur 25 % werden intensiver bewirtschaftet (mit einer Besatzdichte von mindestens 2 Großvieheinheiten je Hektar). 4 % der landwirtschaftlichen Fläche wird für Ackerkulturen genutzt. Im Schnitt wird das Grünland mit 76 kg/ha Stickstoff und 5 kg/ha Phosphor chemisch gedüngt.

(9) Nordirland ist durch eine hohe Niederschlagsrate und vorwiegend staunasse Böden gekennzeichnet. Aufgrund der ungünstigen Bodenentwässerung ist das Denitrifikationspotenzial der Mehrheit der Böden in Nordirland relativ hoch, wodurch die Nitratkonzentration im Boden und somit die potenzielle Auswaschungsmenge reduziert werden.

(10) Das Klima Nordirlands zeichnet sich durch gleichmäßig über das Jahr verteilte Regenfälle und eine relativ enge jährliche Temperaturspanne aus, was eine relativ lange Wachstumszeit für Gras ermöglicht, die von 270 Tagen/Jahr im Küstengebiet des Ostens bis zu 260 Tagen/Jahr in den zentralen Ebenen reicht.

(11) Nach Prüfung des Antrags des Vereinigten Königreichs für die Region Nordirland gemäß Anhang III Nummer 2 Absatz 3 der Richtlinie 91/676/EWG sowie unter Berücksichtigung der Nutrients Action Programme Regulations (Northern Ireland) 2019 6 und der gesammelten Erfahrungen im Rahmen der Ausnahmeregelungen gemäß der Entscheidung 2007/863/EG und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/346 vertritt die Kommission die Auffassung, dass die vom Vereinigten Königreich für die Region Nordirland vorgeschlagene Ausbringungsmenge von Weideviehdung, die 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr entspricht, die Erreichung der Ziele der Richtlinie 91/676/EWG nicht beeinträchtigen wird, sofern die in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(12) In den vom Vereinigten Königreich eingereichten Unterlagen wird die für landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 80 % Grünland beantragte Menge von 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Viehdung mit objektiven Kriterien, wie etwa langen Wachstumsphasen und Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, begründet.

(13) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/346 galt bis zum 31. Dezember 2018. Um sicherzustellen, dass die betreffenden Landwirte von der beantragten Ausnahmeregelung profitieren können, ist es daher erforderlich, diesen Beschluss anzunehmen.

(14) Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 enthält allgemeine Bestimmungen für die Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Union für die Zwecke der EU-Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten der Union, die sich auf die Umwelt auswirken können. Die im Zusammenhang mit diesem Beschluss erfassten Geodaten sollten mit den Bestimmungen der Richtlinie im Einklang stehen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Verbesserung der Datenkohärenz sollte das Vereinigte Königreich bei der Erhebung der erforderlichen Daten im Rahmen dieses Beschlusses gegebenenfalls auf die Informationen zurückgreifen, die im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 generiert werden.

(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 der Richtlinie 91/676/EWG eingesetzten Nitratausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Ausnahmeregelung

Dem mit Schreiben vom 19. Februar 2019 in Bezug auf Nordirland gestellten Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung des Ausbringens von Stickstoff aus Dung in einer Menge, die über die in Anhang III Nummer 2 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG festgelegte Menge hinausgeht, wird unter den in den Artikeln 4 bis 10 festgelegten Bedingungen stattgegeben.

Artikel 2 Geltungsbereich

Die nach Artikel 1 gewährte Ausnahmeregelung gilt für Grünlandbetriebe, für die eine Genehmigung gemäß Artikel 5 erteilt wurde.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

  1. "Gras" Dauergrünland oder Wechselgrünland;
  2. "Grünlandbetriebe" Haltungsbetriebe, deren für die Dungausbringung zur Verfügung stehendes Agrarland zu mindestens 80 % aus Gras besteht;
  3. "Weidevieh" Rinder (mit Ausnahme von Mastkälbern), Schafe, Rehe, Ziegen und Pferde;
  4. "Parzelle" ein einzelnes Feld oder eine Gruppe von Feldern, die hinsichtlich Kultur, Bodenart und Düngepraktiken homogen ist;
  5. "Düngeplan" eine Vorabberechnung der geplanten Nutzung und Verfügbarkeit von Nährstoffen;
  6. "Düngekonto" die Nährstoffbilanz basierend auf der tatsächlichen Nutzung und der Aufnahme von Nährstoffen.

Artikel 4 Genehmigungsanträge

(1) Grünlandwirte können bei den zuständigen Behörden jährlich einen Genehmigungsantrag auf Ausbringung von Viehdung mit bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr stellen. Der Antrag muss eine Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass der Grünlandwirt allen in Artikel 9 vorgesehenen Kontrollen zustimmt.

(2) Mit dem gemäß Absatz 1 gestellten jährlichen Antrag verpflichtet sich der Antragsteller schriftlich zur Einhaltung der in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen.

Artikel 5 Erteilung der Genehmigungen

Genehmigungen für die Ausbringung von Viehdung mit bis zu 250 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr werden unter den Bedingungen gemäß den Artikeln 6 und 7 erteilt.

Artikel 6 Bedingungen für das Ausbringen von Dung und anderen Düngemitteln

(1) Der auf die Grünlandflächen landwirtschaftlicher Betriebe (auch von den Tieren selbst) ausgebrachte Dung aus Weidetierhaltung darf pro Jahr und Hektar und vorbehaltlich der Bedingungen der Absätze 2 bis 8 eine höchstens 250 kg Stickstoff enthaltende Dungmenge nicht überschreiten.

(2) Der Gesamtstickstoffeintrag darf weder den voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Kultur noch die in den Nutrients Action Programme Regulations (Northern Ireland) 2019 festgelegte Höchstausbringungsrate für den Grünlandbetrieb überschreiten und muss das Stickstoffangebot des Bodens berücksichtigen.

(3) Jeder Grünlandbetrieb erstellt und führt einen Düngeplan. In den Düngeplan sind die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Dung und anderen Düngemitteln einzutragen. Er umfasst mindestens die folgenden Angaben:

  1. Fruchtfolgeplan mit folgenden Angaben:
  2. Größe des Viehbestands des Grünlandbetriebs;
  3. Erläuterung der Haltungs- und Dunglagersysteme, einschließlich des Fassungsvermögens des Dunglagerplatzes;
  4. Berechnung des Stickstoff- und Phosphoranteils des im Grünlandbetrieb erzeugten Dungs;
  5. Menge, Art und Eigenschaften des Dungs, der aus dem oder in den Grünlandbetrieb verbracht wird;
  6. absehbarer Stickstoff- und Phosphorbedarf der Pflanzen jeder einzelnen Parzelle;
  7. falls verfügbar, die Ergebnisse einer Bodenanalyse im Hinblick auf den Stickstoff- und Phosphorstatus;
  8. Angaben zur Art des zu verwendenden Düngemittels;
  9. Berechnung des auf jeder Parzelle mit Dung ausgebrachten Stickstoffs und Phosphors;
  10. Ausbringung des auf jeder Parzelle mit chemischen oder sonstigen Düngemitteln ausgebrachten Stickstoffs und Phosphors.

Der Düngeplan muss vor dem 1. März jedes Kalenderjahres im Grünlandbetrieb vorliegen. Er muss spätestens sieben Tage nach etwaigen Änderungen der Bewirtschaftungspraxis des Grünlandbetriebs aktualisiert werden.

(4) Für jeden Grünlandbetrieb werden Düngekonten erstellt und geführt, die auch Angaben über die Bewirtschaftung der Stickstoff- und Phosphoreinträge sowie über die Behandlung von verschmutztem Wasser enthalten. Die Konten werden der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vorgelegt.

(5) Regelmäßige Probenahmen und Bodenanalysen in Bezug auf Stickstoff und Phosphor werden von jedem Grünlandbetrieb durchgeführt.

Die Probenahmen und Analysen werden für jede in Bezug auf Fruchtwechsel und Bodenmerkmale homogene Fläche des Grünlandbetriebs mindestens alle vier Jahre durchgeführt.

Durchzuführen ist mindestens eine Analyse je fünf Hektar Nutzfläche.

Die Grünlandbetriebe halten die Ergebnisse der Bodenanalysen (Stickstoff und Phosphor) zur Verfügung.

(6) Vor der Aussaat von Gras im Herbst darf kein Viehdung ausgebracht werden.

(7) Für jeden Grünlandbetrieb stellt der Landwirt sicher, dass die Phosphorbilanz gemäß der in den Nutrients Action Programme Regulations (Northern Ireland) 2019 festgelegten Methodik berechnet wird und einen Überschuss von 10 kg Phosphor pro Hektar und Jahr nicht überschreitet.

(8) Bis zum 15. Juni jeden Jahres werden mindestens 50 % der in dem Betrieb anfallenden Gülle ausgebracht. Zur Ausbringung von Gülle nach dem 15. Juni jeden Jahres werden Einrichtungen zur Gülleausbringung mit geringen Emissionen verwendet.

Artikel 7 Bedingungen für die Bodenbewirtschaftung

(1) Wechselgrünland wird im Frühjahr umgepflügt.

(2) Umgepflügte Grasflächen (alle Bodentypen) werden unmittelbar nach dem Umpflügen mit einer Kultur mit hohem Stickstoffbedarf bebaut.

(3) Die Fruchtfolge umfasst keine Leguminosen oder andere Pflanzen, die atmosphärischen Stickstoff binden. Die Fruchtfolge kann jedoch den Durchwuchs von Klee im Gras bei weniger als 50 % Klee und andere Leguminosen mit Gras als Untersaat umfassen.

Artikel 8 Überwachung

(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass Karten erstellt werden, aus denen Folgendes hervorgeht:

  1. der Prozentanteil der Grünlandbetriebe in jedem Bezirk, für den eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde;
  2. der Prozentanteil des Nutztierbestands in jedem Bezirk, für den eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde;
  3. der Prozentanteil der landwirtschaftlichen Fläche in jedem Bezirk, für den eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde;
  4. die lokale Bodennutzung.

Diese Karten werden jährlich aktualisiert.

(2) Die zuständigen Behörden überwachen Böden, Oberflächengewässer und das Grundwasser und übermitteln der Kommission Daten über den Stickstoff- und Phosphorgehalt des Bodenwassers, über den mineralischen Stickstoff im Bodenprofil und den Nitratgehalt des Grundwassers und der Oberflächengewässer sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung. Die Überwachung erfolgt auf Feldebene und in landwirtschaftlichen Einzugsgebieten. Die Überwachungsstellen sind repräsentativ für die wichtigsten Bodenarten und Bewirtschaftungsintensitäten, Düngeverfahren und Kulturen.

(3) Die zuständigen Behörden überwachen die Gewässer in landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebieten in der Nähe besonders gefährdeter Wasserkörper besonders intensiv.

(4) Die zuständigen Behörden führen Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungsverfahren von Grünlandbetrieben durch, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

(5) Die im Rahmen der Nährstoffanalysen gemäß Artikel 6 Absatz 5 und der Überwachung gemäß Absatz 2 dieses Artikels zusammengetragenen Informationen und Daten werden für modellgestützte Berechnungen des Umfangs der Stickstoffauswaschung und der Phosphorverluste in Grünlandbetrieben, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, herangezogen.

Artikel 9 Kontrollen und Inspektionen

(1) Die zuständigen Behörden führen in Bezug auf alle Genehmigungsanträge Verwaltungskontrollen durch, um die Einhaltung der Bedingungen der Artikel 6 und 7 zu bewerten. Zeigt sich, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, wird der Antrag abgelehnt und der Antragsteller über die Gründe der Ablehnung informiert.

(2) Die zuständigen Behörden stellen ein Programm für risikobasierte Feldbesichtigungen von Grünlandbetrieben, denen eine Genehmigung erteilt wurde, auf, die mit angemessener Häufigkeit durchgeführt werden, und berücksichtigen dabei die Ergebnisse der Vorjahreskontrollen und die Ergebnisse allgemeiner Zufallskontrollen der Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 91/676/EWG sowie alle anderen Informationen, die möglicherweise auf eine Nichteinhaltung der Bedingungen der Artikel 6 und 7 schließen lassen.

(3) Feldbesichtigungen werden in mindestens 5 % aller Grünlandbetriebe durchgeführt, denen eine Genehmigung erteilt wurde, um die Einhaltung der Bedingungen der Artikel 6 und 7 zu bewerten.

(4) Stellt sich in einem beliebigen Jahr heraus, dass ein Grünlandbetrieb, dem eine Genehmigung erteilt wurde, die Bedingungen der Artikel 6 und 7 nicht erfüllt hat, wird der Genehmigungsinhaber nach geltendem nationalen Recht sanktioniert und verliert seinen Anspruch auf Genehmigung im folgenden Jahr.

(5) Die zuständigen Behörden erhalten alle Befugnisse und Mittel, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bedingungen für gemäß diesem Beschluss erteilte Genehmigungen zu überprüfen.

Artikel 10 Berichterstattung

Die zuständigen Behörden legen der Kommission jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Bericht mit den folgenden Informationen vor:

  1. die Karten für jeden Bezirk, aus denen, aufgeschlüsselt nach Landkreisen, der jeweilige Prozentanteil der landwirtschaftlichen Betriebe, der Tierbestände und der Anbauflächen hervorgeht, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, sowie Karten über die lokale Flächennutzung gemäß Artikel 8 Absatz 1;
  2. die Ergebnisse der Überwachung der Nitratkonzentrationen des Grundwassers und der Oberflächengewässer, einschließlich Angaben zur Entwicklung der Wasserqualität, und zwar sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung, sowie Angaben zu den Auswirkungen der Ausnahmegenehmigung auf die Wasserqualität gemäß Artikel 8 Absatz 2;
  3. die Ergebnisse der Überwachung der Stickstoff- und Phosphorkonzentrationen im Bodenwasser und des mineralischen Stickstoffs im Bodenprofil sowohl unter Bedingungen mit als auch ohne Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2;
  4. die Zusammenfassung und Auswertung der Daten aus der verstärkten Gewässerüberwachung gemäß Artikel 8 Absatz 3;
  5. die Ergebnisse der Erhebungen über die lokale Flächennutzung, Fruchtfolgen und Bewirtschaftungsverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 4;
  6. die Ergebnisse der modellbasierten Berechnungen des Umfangs der Nitratauswaschung und der Phosphorverluste in landwirtschaftlichen Betrieben, denen eine Ausnahmegenehmigung gewährt wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 4;
  7. die Bewertung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausnahmegenehmigung anhand der Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und der Feldbesichtigungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2;
  8. Entwicklungen bei den Bestandszahlen und der Dungproduktion, nach Tierkategorien, in Nordirland und in Grünlandbetrieben, denen eine Genehmigung erteilt wurde;
  9. eine vergleichende Analyse der Kontrollen der Grünlandbetriebe in Nordirland mit und ohne Ausnahmegenehmigung.

Die im Bericht enthaltenen Geodaten stehen gegebenenfalls mit der Richtlinie 2007/2/EG im Einklang. Für die Erfassung der erforderlichen Daten greifen die zuständigen Behörden gegebenenfalls auf die Informationen zurück, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems generiert werden, das gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingerichtet wurde.

Artikel 11 Anwendungszeitraum

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Artikel 12 Adressat

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

1) ABl. L 375 vom 31.12.1991 S. 1.

2) Entscheidung 2007/863/EG der Kommission vom 14. Dezember 2007 über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland (ABl. L 337 vom 21.12.2007 S. 122).

3) Beschluss 2011/128/EU der Kommission vom 24. Februar 2011 zur Änderung der Entscheidung 2007/863/EG über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland (ABl. L 51 vom 25.02.2011 S. 21).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/346 der Kommission vom 9. Februar 2015 über einen Antrag des Vereinigten Königreichs auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung auf der Grundlage der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen in Bezug auf Nordirland (ABl. L 60 vom 04.03.2015 S. 42).

5) Bericht der Kommission vom 4. Mai 2018 an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2012-2015 (COM(2018) 257 final).

6) SR 2019 Nr. 81.

7) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.04.2007 S. 1).

8) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549).

ENDE

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