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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1162 der Kommission vom 1. Juli 2019 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigungen BOV-X, OVI-X, OVI-Y und RUM sowie der Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Huftiere und bestimmten frischen Fleisches in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 3 sind unter anderem die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren, einschließlich Sendungen mit Huftieren, in die Union erforderlich sind. Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung enthält eine Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen solche Sendungen in die Union eingeführt werden dürfen, sowie die besonderen Bedingungen für die Einfuhr solcher Sendungen aus bestimmten Drittländern.

(2) Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 enthält die Muster von Veterinärbescheinigungen für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind (BOV-X), für Hausschafe und -ziegen (Ovis aries und Capra hircus), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind (OVI-X), für Hausschafe und -ziegen (Ovis aries und Capra hircus), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind (OVI-Y), sowie für Tiere der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder - einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen -, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie für Tiere der Familien der Rhinocerotidae und Elephantidae (RUM). Diese Bescheinigungen umfassen Garantien hinsichtlich der epizootischen Hämorrhagie, einer nicht ansteckenden Viruserkrankung von Wiederkäuern, die durch Mücken bestimmter Culicoides-Arten übertragen wird.

(3) Kanada (CA-0) ist gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Huftieren in die Union unter Verwendung der Musterveterinärbescheinigungen POR-X, BOV-X, OVI-X, OVI-Y und RUM zugelassen.

(4) Kanada hat einen Antrag auf Anerkennung als saisonal von der epizootischen Hämorrhagie freies Land gestellt. Zu diesem Zweck hat es 2016 Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass in Kanada aufgrund der Wetterbedingungen vom 1. November bis zum 15. Mai eine Verbreitung der Culicoides-Arten, die als Übertragungsvekoren sowohl für die Blauzungenkrankheit als auch die epizootische Hämorrhagie fungieren, nicht möglich ist.

(5) Die von Kanada vorgelegten Informationen entsprechen nach Erachten der Kommission den Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) für den Nachweis saisonaler Freiheit von der Blauzungenkrankheit sowie den Anforderungen der Union 4 an die Verbringung empfänglicher Tiere innerhalb der Union. Daher wurde Kanada mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/384 der Kommission 5 der Status als saisonal frei von der Blauzungenkrankheit zuerkannt, und zwar für den Zeitraum vom 1. November bis zum 15. Mai.

(6) Die Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) für den Nachweis saisonaler Freiheit von der epizootischen Hämorrhagie entsprechen denen bezüglich der Blauzungenkrankheit. Daher sollte Kanada der Status als saisonal frei von der epizootischen Hämorrhagie, und zwar ebenfalls für den Zeitraum vom 1. November bis zum 15. Mai, zuerkannt werden.

(7) Folglich bedarf es einer Änderung der Liste und der besonderen Bedingungen in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf das Verbringen in die Union bestimmter für die epizootische Hämorrhagie empfänglicher Huftiere aus einem Land oder Gebiet, dem der Status als saisonal frei von der epizootischen Hämorrhagie zuerkannt wurde, und außerdem in Bezug auf die Anerkennung einer solchen saisonalen Freiheit von der epizootischen Hämorrhagie für Kanada während des Zeitraums vom 1. November bis zum 15. Mai.

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