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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1015 der Kommission vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Aminopyralid, Captan, Cyazofamid, Flutianil, Kresoxim-methyl, Lambda-Cyhalothrin, Mandipropamid, Pyraclostrobin, Spiromesifen, Spirotetramat, Teflubenzuron und Tetraconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 165 vom 21.06.2019 S. 23)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Captan, Cyazofamid, Kresoxim-methyl, Lambda-Cyhalothrin, Pyraclostrobin und Teflubenzuron wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Aminopyralid, Mandipropamid, Spiromesifen, Spirotetramat und Tetraconazol wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Flutianil wurden keine spezifischen RHG festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Aminopyralid für die Anwendung bei Gerste, Hirse, Hafer, Roggen und Sorghum wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) Bezüglich Captan wurde ein solcher Antrag für Cranbeeren und Hopfen gestellt. Bezüglich Cyazofamid wurde ein solcher Antrag für Kartoffeln, Tomaten und Kürbisgewächse gestellt. Bezüglich Kresoxim-methyl wurde ein solcher Antrag für Erzeugnisse tierischen Ursprungs nach Anwendung des Wirkstoffs bei Futtermitteln gestellt. Bezüglich Lambda-Cyhalothrin wurde ein solcher Antrag für Stangensellerie, Fenchel, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne und Reis gestellt. Bezüglich Mandipropamid wurde ein solcher Antrag für Rote Rüben, Rettich, Blumenkohl, Rosenkohle/Kohlsprossen, Chicorée, Erbsen (ohne Hülsen) und Artischocken gestellt. Bezüglich Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für Zitrusfrüchte, Tafeltrauben, "Blumenkohle", Kopfkohl, "Kopfsalat und andere Salatarten", "Spinat und verwandte Arten (Blätter)", Artischocken, Porree und Sojabohnen gestellt. Bezüglich Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für "Anderes Kleinobst und Beeren", Kiwi, Knoblauch, Fenchel und Rhabarber gestellt. Bezüglich Tetraconazol wurde ein solcher Antrag für Persimonen, Leinsamen und Mohnsamen gestellt.

(4) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden Anträge auf Festsetzung von Einfuhrtoleranzen gestellt für Mandipropamid, das in Nigeria und Kamerun bei Kakaobohnen verwendet wird, für Pyraclostrobin, das in Indonesien bei Reis verwendet wird, in Brasilien bei Kaffeebohnen, Passionsfrüchten und Ananas verwendet wird sowie in den Vereinigten Staaten von Amerika bei amerikanischen Persimonen und Zuckerrohr verwendet wird, für Spiromesifen, das in Brasilien bei Kaffeebohnen verwendet wird, sowie für Teflubenzuron, das in Brasilien bei Grapefruits und Mandarinen verwendet wird. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in den genannten Ländern zu Rückständen führen, die die RHG der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

(5) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben 2. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(7) Bezüglich Captan legte der Antragsteller Informationen vor, die während der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung zuvor nicht verfügbar gewesen waren: eine validierte Analysemethode für Hochwasser und Säurematrizen; auch stellte er die Referenzstandards für 3-OH THPI und 5-OH THPI auf dem Markt zur Verfügung.

(8) Bezüglich Cyazofamid legte der Antragsteller solche bisher fehlenden Informationen zu den Bedingungen für die Lagerung in Gefrierräumen vor.

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(Stand: 12.07.2019)

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