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Regelwerk, EU 2019 Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/998 des Rates vom 13. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

(ABl. L 163 vom 20.06.2019 S. 13)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates 1 autonome Zollkontingente eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden.

(2) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, neue Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2594, 09.2595, 09.2596, 09.2597, 09.2598 und 09.2599 zum Nullsatz mit angemessenen Mengen zu eröffnen.

(3) Im Fall der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2679, 09.2683 und 09.2888 sollten die Kontingentsmengen erhöht werden, da eine Erhöhung im Interesse der Union liegt. Im Falle des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2723 sollte die Kontingentsmenge rückwirkend für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2018 erhöht werden.

(4) Beim Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2740 fallen die dieses Zollkontingent betreffenden Waren nicht nur unter den KN-Code 2309 90 96, sondern auch unter den KN-Code 2309 90 31. Die Angabe des KN-Codes für dieses Zollkontingent sollte daher angepasst werden.

(5) Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2870 aufrechtzuerhalten, sollte dieses ab dem 1. Juli 2019 geschlossen werden.

(6) Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2633, 09.2643, 09.2620 und 09.2932 sollten aufgrund der Umsetzung des Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie 2, mit der der Zollsatz für die betreffenden Waren auf null gesenkt wurde, geschlossen werden.

(7) Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 ersetzt werden.

(8) Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten 3 festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2019 und für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2723 ab dem 1. Januar 2018 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

1. Die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2723 erhält folgende Fassung:

"09.2723 ex 3911 90 19 10 Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-4,4'-biphenylen) 1.1.-31.12. 5.000 Tonnen 0 %"

2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2019. Artikel 1 Absatz 1 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2019.

1) Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 319).

2) ABl. L 161 vom 18.06.2016 S. 4.

3) ABl. C 363 vom 13.12.2011 S. 6.

.

Anhang



Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung
Kontingents
zeitraum
Kontingents
menge
Kontingents
zollsatz
09.2637 ex 0710 40 00
ex 2005 80 00
20
30
Zuckermaiskolben (Zea mays var. saccharata

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