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Regelwerk, EU 2019, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/987 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt

(ABl. L 160 vom 18.06.2019 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission 2 müssen die Mitgliedstaaten und Hersteller bestimmte Daten zur Zulassung neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß Verordnung (EU) Nr. 510/2011 melden.

(2) Ein neues Regelprüfverfahren für die Messung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen - das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission 3 - ersetzt ab 1. September 2019 den in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission 4 festgelegten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ). Diese Änderung betrifft auch die Methode zur Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von N1-Fahrzeugen, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (im Folgenden "Mehrstufenfahrzeuge").

(3) Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 sollten die spezifischen CO2-Emissionen eines Mehrstufenfahrzeugs dem Hersteller des Basisfahrzeugs zugeordnet werden. Damit der Hersteller des Basisfahrzeugs effektiv und mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung seiner Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen planen kann, stellt die Methode sicher, dass die CO2-Emissionen und Masse, die diesem Hersteller zugeteilt werden, zum Zeitpunkt der Produktion und des Verkaufs des Basisfahrzeugs bekannt sind und nicht erst, wenn der Hersteller der Endstufe das vervollständigte Fahrzeug auf den Markt bringt.

(4) Der Hersteller des Basisfahrzeugs sollte die in Anhang II Teil a Nummer 1a.1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 festgelegten Eingangswerte, die für die Interpolationsmethode verwendet werden, sowie die CO2-Emissionen des unvollständigen Basisfahrzeugs und die Massewerte an die Kommission melden. Diese Werte sollten für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen des Herstellers des Basisfahrzeugs und seiner Zielvorgaben verwendet werden.

(5) Hersteller unvollständiger Basisfahrzeuge, die im vorangegangenen Kalenderjahr zum Zwecke der Fertigstellung durch einen Hersteller der zweiten Stufe verkauft wurden, sollten die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 aufgeführten Angaben an den Geschäftsdatenspeicher ("Business Data Repository") der Europäischen Umweltagentur übermitteln.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Dem Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Für die Zwecke der Berechnung der vorläufigen Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und der vorläufigen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen sowie für die Zwecke der Prüfung der verwendeten Eingangswerte gemäß Anhang II Teil a Nummer 1a.1 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 übermitteln die Hersteller der Kommission über den Datenspeicher der Europäischen Umweltagentur auf elektronischem Weg die in Anhang II Teil a Nummer 1c der genannten Verordnung aufgeführten Angaben zu jedem Basisfahrzeug, das einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterliegt und im vorangegangenen Kalenderjahr in der Union verkauft wurde.

Die Daten werden elektronisch in den von der Europäischen Umweltagentur verwalteten Datenspeicher übertragen.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten ausführlichen Angaben von den Herstellern nicht vorgelegt, so werden die vorläufigen Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und die vorläufigen durchschnittlichen spezifischen Emissionen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten ausführlichen Angaben berechnet."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 29. Mai 2019

1) ABl. L 145 vom 31.05.2011 S. 1.

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