Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/973 der Kommission vom 13. Juni 2019 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bispyribac, Denatoniumbenzoat, Fenoxycarb, Flurochloridon, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Propaquizafop und Tebufenozid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 157 vom 14.06.2019 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Fenoxycarb, Flurochloridon, Propaquizafop und Tebufenozid sind in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Quizalofop-P-ethyl und Quizalofop-P-tefuryl, ausgedrückt als Quizalofop, einschließlich Quizalofop-P sind in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Bispyribac und Denatoniumbenzoat sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) Für Bispyribac legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 2. Sie empfahl die Festlegung eines RHG für Reis. Für diesen Stoff gibt es keine weiteren Genehmigungen. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für alle anderen Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(3) Für Denatoniumbenzoat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 3. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Denatoniumbenzoat sind auf Verwendungen als Repellent in der Forstwirtschaft beschränkt und nicht für die direkte Anwendung auf essbaren Kulturpflanzen bestimmt. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

(4) Für Fenoxycarb legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 4. Sie empfahl die Senkung der RHG für Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Pflaumen, Tafeltrauben, Keltertrauben, Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Pferd (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde). Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Beibehaltung der geltenden RHG. Die Behörde zog den Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Orangen, Zitronen, Mandarinen, Aprikosen und Tafeloliven einige Angaben fehlen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(5) Für Flurochloridon legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 5. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl die Senkung der RHG für Kartoffeln, Karotten, Knollensellerie, Pastinaken, Sonnenblumenkerne und Baumwollsamen. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Petersilienwurzeln, Mais, Weizen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Pferd (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Milch (Schafe, Ziegen) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.07.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion