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Delegierter Beschluss (EU) 2019/970 der Kommission vom 22. Februar 2019 über das in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Instrument für Antragsteller, das ihnen ermöglicht, den Status der Bearbeitung ihres Antrags sowie die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigungen zu überprüfen
(ABl. L 156 vom 13.06.2019 S. 15)
s.a.: Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240
Die Europäische Komission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein. Darin wurden die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung festgelegt.
(2) Personen, die eine ETIAS-Reisegenehmigung beantragen, Inhaber einer Reisegenehmigung, Personen, denen die Erteilung einer ETIAS-Reisegenehmigung verweigert oder deren ETIAS-Reisegenehmigung annulliert oder aufgehoben wurde, oder Personen, deren ETIAS-Reisegenehmigung abgelaufen ist, und die in die Speicherung ihrer Daten gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 eingewilligt haben, (im Folgenden "Antragsteller") sollten den Status der Bearbeitung ihres Antrags sowie die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigung überprüfen können.
(3) Im vorliegenden Beschluss sollte dargelegt werden, wie Antragsteller den Status der Bearbeitung ihres Antrags sowie die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigung unter Verwendung eines zu diesem Zweck eingerichteten Instruments überprüfen können.
(4) Das Überprüfungsinstrument sollte über eine zu diesem Zweck eingerichtete öffentliche Website, die Anwendung für Mobilgeräte sowie einen sicheren Link zugänglich sein. Der Link zum Überprüfungsinstrument sollte an die E-Mail-Adresse des Antragstellers gesandt werden, wenn dem Antragsteller gemäß Artikel 19 Absatz 5, Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 42 Buchstabe a oder Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1240 bestätigt wird, dass ein Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung übermittelt wurde, oder ihm die Erteilung, Aufhebung oder Annullierung einer Reisegenehmigung mitgeteilt wird.
(5) Das Überprüfungsinstrument sollte es ermöglichen, die Identität des Antragstellers zu bestätigen. Daher müssen die Authentifizierungsanforderungen für den Zugang zum Überprüfungsinstrument festgelegt werden. Zur Authentifizierung sollte der Antragsteller Daten übermitteln. Darüber hinaus muss der Output des Überprüfungsinstruments, das dem Antragsteller ermöglicht, den Status der Bearbeitung seines Antrags sowie die Gültigkeitsdauer und den Status seiner Reisegenehmigung zu überprüfen, festgelegt werden.
(6) Es sollte festgelegt werden, über welche Kanäle das Überprüfungsinstrument mit dem ETIAS-Zentralsystem kommuniziert. Ferner sollten das Nachrichtenformat, die Standards und Protokolle sowie die Sicherheitsanforderungen festgelegt werden.
(7) Nach den Artikel 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 beteiligt und ist somit weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 21. Dezember 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen.
(8) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 3 nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(9) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 4
(Stand: 15.06.2021)
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