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Verordnung (EU) 2019/962 der Kommission vom 12. Juni 2019 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung von zwei neuen Funktionsgruppen für Futtermittelzusatzstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 156 vom 13.06.2019 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden die Futtermittelzusatzstoffe entsprechend ihrer Funktionsweise und ihren Eigenschaften in Kategorien eingeteilt und diese Kategorien in Funktionsgruppen unterteilt.
(2) Aufgrund der technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen gibt es verschiedene Stoffe, die möglicherweise technologische Auswirkungen auf Futtermittel haben, die noch nicht im Zusammenhang mit bereits bestehenden Funktionsgruppen beschrieben wurden. Daher ist es angezeigt, eine neue generische Funktionsgruppe innerhalb der Kategorie "technologische Zusatzstoffe" zu schaffen, um solche Stoffe aufzunehmen.
(3) Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass - neben guten landwirtschaftlichen Praktiken, mit denen das Tierwohl sichergestellt wird, und der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen in der EU - auch bestimmte Futterzusatzstoffe bei gesunden Tieren dazu beitragen können, dass der gute physiologische Zustand gewahrt, das Wohlergehen der Tiere gefördert, ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Stressfaktoren positiv beeinflusst oder das Tierwohl in bestimmten Situationen gefördert wird. Da die Hauptfunktion solcher Futtermittelzusatzstoffe keiner der in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgesehenen spezifischen Funktionsgruppen zugeordnet werden kann, ist es angezeigt, innerhalb der Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" eine neue Funktionsgruppe zu schaffen. Dadurch sollte es ermöglicht werden, den beabsichtigten Zweck dieser Zusatzstoffe besser zu definieren, Kriterien für die Bewertung der Wirksamkeit festzulegen und für Antragsteller Rechtsklarheit zu schaffen.
(4) Um diese beiden neuen Funktionsgruppen aufzunehmen, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 entsprechend geändert werden.
(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird wie folgt geändert:
1.In Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
"o) sonstige technologische Zusatzstoffe: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die Futtermitteln zu technologischen Zwecken zugesetzt werden und die sich positiv auf die Merkmale des Futtermittels auswirken."
2.In Nummer 4 wird folgender Buchstabe angefügt:
"e) Mittel zur Stabilisierung des physiologischen Zustands: Stoffe oder gegebenenfalls Mikroorganismen, die, wenn sie an gesunde Tiere verfüttert werden, eine positive Wirkung auf deren physiologischen Zustand haben, einschließlich ihrer Widerstandsfähigkeit gegenüber Stressfaktoren."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Juni 2019
ENDE |
(Stand: 30.07.2019)
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