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Regelwerk, EU 2019, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/961 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Genehmigung der von der Französischen Republik nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergriffenen vorläufigen Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem, mit Kreosot und anderen, mit Kreosot verwandten Stoffen behandeltem Holz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4122)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 154 vom 12.06.2019 S. 44;
Beschl. (EU) 2022/326 - ABl. L 55 vom 28.02.2022 S. 76 rückwirkende Gültigkeit)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere Artikel 129 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Erlass vom 18. Dezember 2018 über die Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem behandelten Holz (im Folgenden "Erlass"), der am 11. Januar 2019 im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wurde, hat Frankreich eine vorläufige Maßnahme gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden "vorläufige Maßnahme") erlassen, da es der Auffassung war, berechtigten Grund zu der Annahme zu haben, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um die Umwelt vor den Risiken zu schützen, die sich für das aquatische und/oder terrestrische Umweltkompartiment aus Holz ergeben, das mit den Substanzen Kreosot (CAS-Nr. 8001-58-9 und EG-Nr. 232-287-5), Kreosotöl (CAS-Nr. 61789-28-4; EG-Nr. 263-047-8), Destillaten aus Steinkohlenteer, Naphthalinöl (CAS-Nr. 84650-04-4; EG-Nr. 283-484-8), Kreosotöl, Acenaphthen-Fraktion (CAS-Nr. 90640-84-9; EG-Nr. 292-605-3), höhersiedenden Destillaten aus Steinkohlenteer (CAS-Nr. 65996-91-0; EG-Nr. 266-026-1); Anthrazenöl (CAS-Nr. 90640-80-5; EG-Nr. 292-602-7), sauren Ölen aus rohem Steinkohlenteer (CAS-Nr. 65996-85-2; EG-Nr. 266-019-3); Holzkreosot (CAS-Nr. 8021-39-4; EG-Nr. 232-419-1), und alkalischen Extraktrückständen (Kohle) (CAS-Nr. 122384-78-5; EG-Nr. 310-191-5), separat oder in einer Mischung mit einem (oder mehreren) anderen Stoff(en) behandelt wurde (im Folgenden "behandeltes Holz").

(2) Die vorläufige Maßnahme besteht im Verbot des Inverkehrbringens und des Einbaus von behandeltem Holz mit Wirkung vom 23. April 2019. Im Rahmen der vorläufigen Maßnahme kann behandeltes Holz weder wiederverwendet noch von der Person, die es verwendet hat, einer anderen Verwendung zugeführt werden. Diese Verbote gelten unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Behandlung des Holzes stattfand.

(3) Am 25. Februar 2019 unterrichtete Frankreich die Kommission, und am 5. März 2019 informierte es die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die vorläufige Maßnahme.

(4) Der Erlass erlaubt es, dass ausnahmsweise Holz, das mit Kreosot behandelt wurde (CAS-Nr. 8001-58-9; EG Nr. 232-287-5), in Verkehr gebracht und als Eisenbahnschwellen verwendet werden darf und dass solches, bereits als Eisenbahnschwellen verwendetes Holz von seinem Besitzer für einen unbestimmten Zeitraum für denselben Zweck wiederverwendet werden darf. Außerdem erlaubt der Erlass, dass mit diesem Stoff behandeltes Holz, das zur Verwendung als Masten für Strom- oder Telekommunikationsleitungen bestimmt ist, bis zum 23. Oktober 2019 in Verkehr gebracht und verbaut werden darf, wobei bestimmten Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit eingeräumt wird, unter bestimmten Bedingungen eine Verlängerung dieser Frist zu beantragen.

(5) Die Kommission prüfte den Erlass und die von Frankreich vorgelegten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Informationen. Darüber hinaus gab die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Interessenträgern die Möglichkeit, ihre Ansichten zu dem Erlass im Rahmen einer am 19. März 2019 abgehaltenen Sitzung der für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) zuständigen Behörden (im Folgenden "CARACAL") zu äußern.

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