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Regelwerk, EU 2019, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/930 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Belgiens

(Bekannt gegeben unter Akenzeichen C(2019) 3967)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 148 vom 06.06.2019 S. 28)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2002/60/EG wurden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt, darunter auch Maßnahmen, die bei einem bestätigten Fall der Seuche bei Wildschweinen zu treffen sind.

(2) Darüber hinaus wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 2 tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten (im Folgenden die "betroffenen Mitgliedstaaten") und - was die Verbringung von Wildschweinen betrifft - in allen Mitgliedstaaten sowie Informationspflichten festgelegt. Im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sind bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft, einschließlich einer Liste der Gebiete mit besonders hohem Risiko. Dieser Anhang ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden.

(3) 2018 meldete Belgien der Kommission Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen und ergriff ordnungsgemäß Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2002/60/EG.

(4) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage und im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG hat Belgien der Kommission einen Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest (im Folgenden der "Tilgungsplan") übermittelt.

(5) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1856 der Kommission 3 geändert, um unter anderem den Fällen von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in Belgien Rechnung zu tragen; die Teile I und II des genannten Anhangs umfassen nun die infizierten Gebiete in Belgien.

(6) Der von Belgien vorgelegte Tilgungsplan wurde von der Kommission mit dem Ergebnis geprüft, dass er den Anforderungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG genügt. Er sollte dementsprechend genehmigt werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der von Belgien am 18. Februar 2019 gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG vorgelegte Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest aus dem Wildschweinbestand in den Gebieten, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, wird genehmigt.

Artikel 2

Belgien setzt innerhalb von 30 Tagen nach Annahme dieses Beschlusses die zur Durchführung des Tilgungsplans erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 4. Juni 2019

1) ABl. L 192 vom 20.07.2002 S. 27.

2) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1856 der Kommission vom 27. November 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 28.11.2018 S. 78).

ENDE

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(Stand: 18.07.2019)

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