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Durchführungsverordnung (EU) 2019/929 der Kommission vom 5. Juni 2019 zur Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen aus Trichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und Absatzferkel (Zulassungsinhaber: Berg und Schmidt GmbH & Co. KG)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 148 vom 06.06.2019 S. 25)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist vorgeschrieben, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und es werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt.
(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen ausTrichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen ausTrichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner und Absatzferkel.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 25. Januar 2017 2 und vom 2. Oktober 2018 3 den Schluss, dass die Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen ausTrichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf Tiergesundheit, Verbrauchersicherheit oder Umwelt hat. Außerdem wurde der Schluss gezogen, dass der Zusatzstoff potenziell die Haut und die Atemwege reizt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere was die Verwender des Zusatzstoffs betrifft, zu vermeiden. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff das endgültige Körpergewicht erhöhen und die Futterverwertung bei Masthühnern und Absatzferkeln verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannte Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung der Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8), gewonnen ausTrichoderma reesei (BCCM/MUCL 49755), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juni 2019
2) EFSa Journal 2017;15(2):4707
3) EFSa Journal 2018;16(10):5457.
Anhang |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie |
Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen |
(Stand: 30.07.2019)
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