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Durchführungsverordnung (EU) 2019/901 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Zulassung von Riboflavin, hergestellt aus Ashbya gossypii (DSM 23096), Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), und Riboflavin-5'-phosphat Natriumsalz, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), (Vitamin-B2-Quellen) als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 144 vom 03.06.2019 S. 41)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2) Riboflavin, hergestellt aus Ashbya gossypii (DSM 23096), Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), und Riboflavin-5'-phosphat Natriumsalz, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), wurden als Vitamin-B2-Quellen gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Zusatzstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden zwei Anträge auf Neubewertung von Riboflavin, hergestellt aus Ashbya gossypii (DSM 23096), Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), und Riboflavin-5'-phosphat Natriumsalz, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), für alle Tierarten gestellt, mit denen um die Einordnung dieser Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" nachgesucht wurde. Ein Antrag betrifft Riboflavin, hergestellt aus Ashbya gossypii (DSM 23096), und der andere Antrag Riboflavin und Riboflavin-5'-phosphatester Mononatriumsalz, beides hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984). Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde mit einem der beiden Anträge auch die Zulassung von Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), und Riboflavin-5'-phosphat Natriumsalz, hergestellt aus Bacillus subtilis (DSM 17339 und/oder DSM 23984), als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten für die Verwendung in Tränkwasser gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 für die Verwendung in Tränkwasser vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 3. Dezember 2015 3 und 13. Juni 2018 4
(Stand: 17.07.2019)
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