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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2019/898 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Zulassung einer Zubereitung aus Eugenol als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Lidervet SL)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 144 vom 03.06.2019 S. 29)



Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Eugenol gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Eugenol, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 21. Oktober 2015 2 und vom 4. Juli 2017 3 den Schluss, dass Eugenol unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Sie zog den Schluss, dass der Zusatzstoff das Wachstum von Masthühnern wirksam verbessert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung aus Eugenol hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung von Eugenol gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2019

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSa Journal 2015;13(11):4273.

3) EFSa Journal 2017;15(7):4931.

.

Anhang


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der zootechnischen Leistung).
4d18 Lidervet SL Zubereitung aus Eugenol Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus

  • Eugenol: 5 %;
  • Glycerinpolyethylenglycolricinoleat: 55-56 %;
  • Kieselsäure, amorph: 33 %;
  • Poly(methacrylsäure-co- ethylacrylat): 6 %.

Granulat

Charakterisierung des Wirkstoffs

Eugenol (2-methoxy-4-(2-propenyl)phenol, 4-allyl-2-methoxyphenol, 4-allylguaiacol.) (99,5 %);

CAS-Nr. 97-53-0

C10H12O2

Analysemethode 1

Zur Quantifizierung von Eugenol im Futtermittelzusatzstoff und im Futtermittel:

  • Gaschromatografie mit Flammenionisationsdetektor (GC-FID)

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(Stand: 12.07.2019)

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