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Delegierte Verordnung (EU) 2019/840 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Einfuhr von Wein mit Ursprung in Kanada und zur Befreiung von Einzelhändlern von der Führung eines Ein- und Ausgangsregisters
(ABl. L 138 vom 24.05.2019 S. 74)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 89 Buchstabe a und Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission 2 werden Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Begleitdokumente zur Überführung von eingeführten Weinbauerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union festgelegt.
(2) Nach Artikel 23 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen 3 (im Folgenden das "Abkommen") kann Wein mit Ursprung in Kanada, der unter Aufsicht und Kontrolle einer der in Anhang VI des Abkommens aufgeführten zuständigen Stellen hergestellt wird, im Rahmen der vereinfachten Bescheinigungsvorschriften der Union eingeführt werden. Nach Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 können Weinerzeuger in Drittländern das Zertifizierungsdokument ausstellen und unterzeichnen, sofern sie von den zuständigen Einrichtungen dieser Drittländer eine Einzelgenehmigung erhalten haben und der Kontrolle dieser Einrichtung unterliegen. Zur Umsetzung des Artikels 23 des Abkommens sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 geändert werden, um eine Bestimmung aufzunehmen, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung für die Einfuhr von Wein mit Ursprung in Kanada in die Union gestattet.
(3) Nach Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzen, verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Register zu führen. In der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 sind für bestimmte Kategorien von Marktteilnehmern Ausnahmen von dieser Verpflichtung festgelegt. Diese Ausnahmen haben zum Ziel, Marktteilnehmer, die kleine Mengen an Weinbauerzeugnissen verkaufen oder lagern, von einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu befreien. Die Ausnahmen gelten jedoch nicht für Einzelhändler, deren Unternehmenstätigkeit definitionsgemäß den Verkauf von Wein und Most in kleinen Mengen umfasst.
(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission 4, die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 aufgehoben wurde, wurden Einzelhändler von der Verpflichtung befreit, über die Ein- und Ausgänge Register zu führen. Die Verpflichtung zur Führung eines Ein- und Ausgangsregisters stellt für Einzelhändler einen erheblichen Verwaltungsaufwand dar, während die Wiedereinführung der Ausnahme für Einzelhändler kein Hindernis für ein zufriedenstellendes Niveau bei der Rückverfolgbarkeit von Weinbauerzeugnissen darstellt. Daher empfiehlt es sich, die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 dahingehend zu ändern, dass Einzelhändler von der Verpflichtung zur Führung eines Ein- und Ausgangsregisters befreit werden.
(5) Da durch diese Verordnung eine zuvor in der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 vorgesehene Ausnahme wiedereingeführt wird, sollte vermieden werden, dass Einzelhändler zwischen dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zur Führung eines Ein- und Ausgangsregisters verpflichtet werden. Daher sollte die Ausnahme im Interesse der Rechtssicherheit rückwirkend ab dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 28 Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) Einzelhändler."
2. Anhang VII Teil IV Abschnitt B erhält folgende Fassung:
"B. Liste der Drittländer gemäß Artikel 26:
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 3. März 2018.
(Stand: 18.07.2019)
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