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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/799 der Kommission vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates - Streichung des Aromastoffes Furan-2(5H)-on aus der Unionsliste

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 132 vom 20.05.2019 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission 3 wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen, die in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4) Teil A der Unionsliste enthält sowohl bewertete Aromastoffe als auch Aromastoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist.

(5) Der Aromastoff Furan-2(5H)-on (FL-Nr. 10.066) ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 als Aromastoff aufgeführt, dessen Bewertung noch nicht abgeschlossen ist und für den die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zusätzliche wissenschaftliche Daten verlangt hat. Diese Daten wurden vom Antragsteller vorgelegt.

(6) Die Behörde bewertete die vorgelegten Daten und kam in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 11. Dezember 2018 4 zu dem Schluss, dass in Bezug auf Furan-2(5H)-on (FL-Nr. 10.066) Sicherheitsbedenken bestehen, da es in vivo gentoxisch ist.

(7) Die Verwendung von Furan-2(5H)-on (FL-Nr. 10.066) erfüllt daher nicht die allgemeinen Bedingungen für die Verwendung von Aromen gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008. Der Stoff sollte demnach zum Schutz der menschlichen Gesundheit unverzüglich aus der Liste gestrichen werden.

(8) In Bezug auf die Identifikationsmerkmale von Furan-2(5H)-on (FL-Nr. 10.066) macht die Behörde in ihrer Stellungnahme zusätzliche Angaben zu Identität und Charakterisierung dieses Stoffes, die nicht in dessen derzeitigem Eintrag in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthalten sind. Um Klarheit und Sicherheit in Bezug auf die Identität des Stoffes zu gewährleisten und Interessenträger bei der korrekten Identifizierung dieses Stoffes zu unterstützen, ist auf die nachstehenden weiteren Identifizierungsmerkmale von Furan-2(5H)-on (FL-Nr. 10.066) hinzuweisen, die die Behörde in ihrer Stellungnahme genannt hat: CAS-Nr.: 497-23-4, JECFA-Nr.: 2000, JECFA-Bezeichnung: 4-Hydroxy-2-Butensäure-γ-Lacton.

(9) Da der Stoff Sicherheitsbedenken aufwirft, sollte die Kommission das Dringlichkeitsverfahren für die Streichung von Furan-2(5H)-on aus der Unionsliste anwenden. Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2019

1) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 34.

2) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008

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