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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/759 der Kommission vom 13. Mai 2019 mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der hygienerechtlichen Anforderungen für die Einfuhr von Lebensmitteln, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 125 vom 14.05.2019 S. 11aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 4

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sieht erhebliche Änderungen der hygienerechtlichen Vorschriften und Verfahren (Lebensmittelsicherheit) vor, denen Lebensmittelunternehmer genügen müssen. Sie enthält insbesondere bestimmte Vorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs (zusammengesetzte Erzeugnisse) enthalten.

(2) Die Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission 2 sieht Übergangsmaßnahmen vor, die eine Ausnahmeregelung für Lebensmittelunternehmer enthalten, die Lebensmittel einführen, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs (zusammengesetzte Erzeugnisse) enthalten, ausgenommen die in Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission 3 genannten, für die noch keine hygienerechtlichen Vorschriften für die Einfuhr in die Union festgelegt worden sind. Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Tiergesundheitsrecht") 4 wurden Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, festgelegt. Sie gilt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und damit für "zusammengesetzte Erzeugnisse" gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe a der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission 5. Sobald die Verordnung anwendbar ist, gelten ihre Anforderungen für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union. Diese Verordnung gilt ab dem 21. April 2021.

(4) Um für Rechtsklarheit und Kohärenz zu sorgen und um den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Behörden die Umstellung auf die neuen Vorschriften zu erleichtern, ist es erforderlich, dass für die neuen Einfuhrbedingungen für zusammengesetzte Erzeugnisse, die unter Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallen, ein einheitliches Anwendungsdatum gilt. Diese Übergangsmaßnahmen sollten daher bis zum 20. April 2021 verlängert werden.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Übergangsmaßnahmen für die Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für einen Übergangszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 20. April 2021 festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt für den Begriff "zusammengesetzte Erzeugnisse" die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe a der Entscheidung 2007/275/EG.

Artikel 3 Abweichung von den hygienerechtlichen Anforderungen an die Einfuhr von Lebensmitteln, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten

Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, welche sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, ausgenommen die in Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 genannten, von den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befreit.

Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die hygienerechtlichen Anforderungen des einführenden Mitgliedstaats erfüllen.

Artikel 4 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 20. April 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Mai 2019

1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.

2) Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 29 vom 03.02.2017 S. 21).

3) Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.01.2012 S. 1).

4) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1).

5) Entscheidung 2007/275/EG der Kommission mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 04.05.2007 S. 9).

ENDE

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