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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/757 des Rates vom 13. Mai 2019 zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

(ABl. L 125 vom 14.05.2019 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 10. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 erlassen.

(2) Am 18. April 2019 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert.

(3) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2019.

1) ABl. L 70 vom 11.03.2014 S. 1.

.

Anhang

Der Eintrag zu der nachstehend aufgeführten Person in Teil A (Personen) des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 erhält folgende Fassung:

" 12. Abdoulaye HISSENE (alias: a) Abdoulaye Issène; b) Abdoulaye Hissein; c) Hissene Abdoulaye; d) Abdoulaye Issène Ramadane; e) Abdoulaye Issene Ramadan; f) Issene Abdoulaye)

Geburtsdatum: a) 1967; b) 1. Januar 1967

Geburtsort: a) Ndele, Bamingui-Bangoran, Zentralafrikanische Republik. b) Haraze Mangueigne, Tschad

Staatsangehörigkeit: a) Zentralafrikanische Republik; b) Tschad

Reisepass Nr.: Diplomatenpass der Zentralafrikanischen Republik Nr. D00000897, ausgestellt am 5. April 2013 (gültig bis 4. April 2018).

Nationale Identifikationsnummer: Personalausweis des Tschad Nr. 103-00653129-22, ausgestellt am 21. April 2009 (gültig bis 21. April 2019)

Anschrift: a) KM5, Bangui, Zentralafrikanische Republik; b) Nana-Grebizi, Zentralafrikanische Republik; c) Ndjari, Ndjamena, Tschad

Tag der Benennung durch die VN: 17. Mai 2017.

Weitere Angaben: Hissène war früher Minister für Jugend und Sport im Kabinett des ehemaligen Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik Michel Djotodia. Davor war er Anführer der Konvention der Patrioten für Gerechtigkeit und Frieden (Convention des patriotes pour la justice et la paix), einer politischen Partei. Außerdem etablierte er sich als Anführer bewaffneter Milizen in Bangui - insbesondere in dem Stadtviertel "PK5" (3. Distrikt). Name des Vaters: Abdoulaye. Name der Mutter: Absita Moussa. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Weblink zur Besonderen Ausschreibung ("Special Notice") der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/notice/search/un/6098910

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Abdoulaye Hissène wurde am 17. Mai 2017 gemäß Nummer 16 und Nummer 17 Buchstabe g der Resolution 2339 (2017) als eine der Personen in die Liste aufgenommen, "die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die den politischen Übergangsprozess oder den Prozess der Stabilisierung und Aussöhnung gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren"; und "an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Europäischen Union und die sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt sind".

Weitere Angaben:

Abdoulaye Hissène und andere Mitglieder der Ex-Séléka kollaborierten mit Unruhestiftern der Anti-Balaka, die mit dem ehemaligen Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik François Bozizé sowie mit Maxime Mokom verbündet waren, um im September 2015 im Rahmen eines gescheiterten Putschversuchs zum Sturz der Regierung gewaltsame Proteste und Zusammenstöße zu schüren, während die damalige Übergangspräsidentin Catherine Samba-Panza an der VN-Generalversammlung 2015 teilnahm. Mokom, Hissène und andere wurden von der Regierung der Zentralafrikanischen Republik wegen verschiedener Straftaten, einschließlich Mord, Brandstiftung, Folter und Plünderei, im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putsch angeklagt.

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(Stand: 03.06.2019)

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