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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss (EU) 2019/691 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Erlaubnis für Wirtschaftsteilnehmer, gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 die Dienste einer anderen Ausgabestelle in Anspruch zu nehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 116 vom 03.05.2019 S. 80)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG 1, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2014/40/EU und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission 2 wurde der rechtliche Rahmen für die Einrichtung eines unionsweiten Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse geschaffen. Auf Unionsebene wird mit diesen Rechtsakten auch Artikel 8 des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen zum Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs 3 umgesetzt, das von der Europäischen Union ratifiziert wurde 4 und in dem die Einrichtung eines weltweiten Verfolgungs- und Rückverfolgungsregimes für Tabakerzeugnisse vorgesehen ist.

(2) Damit alle Tabakerzeugnisse in der gesamten Union verfolgt und rückverfolgt werden können, müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU dafür sorgen, dass alle Packungen dieser Erzeugnisse ein individuelles Erkennungsmerkmal haben. Gemäß Artikel 15 Absatz 13 gilt diese Anforderung ab dem 20. Mai 2019 für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen.

(3) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, eine Stelle (im Folgenden "Ausgabestelle") zu benennen, die für das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale zuständig ist. Nach Artikel 3 Absatz 6 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die Benennung der Ausgabestelle und deren Identifikationscode innerhalb eines Monats nach der Benennung mitteilen.

(4) In Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sind die Vorschriften für die für das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale zuständigen Ausgabestellen festgelegt, je nachdem, wo die Produkte hergestellt, eingeführt oder aggregiert werden. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 vorschreiben, dass die für ihn benannte Ausgabestelle für das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale für alle Tabakerzeugnisse, die in seinem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, zuständig ist.

(5) Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sieht vor, dass bei einem vorübergehenden Ausfall der zuständigen Ausgabestelle die Kommission Wirtschaftsteilnehmern erlauben kann, die Dienste einer anderen Ausgabestelle, die gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung bereits benannt worden ist, in Anspruch zu nehmen.

(6) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 müssen die Wirtschaftsteilnehmer, die einen Antrag auf Ausgabe von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene und von Erkennungsmerkmalen auf aggregierter Ebene stellen, die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummern 2.1 und 2.2 der genannten Verordnung aufgeführten Informationen übermitteln. Diese Informationen sind für das Generieren der individuellen Erkennungsmerkmale erforderlich und enthalten Identifikationscodes, die die Registrierung von Wirtschaftsteilnehmern, Einrichtungen und Maschinen im Rückverfolgbarkeitssystem ermöglichen. Daher sind Identifikationscodes von wesentlicher Bedeutung, damit die Wirtschaftsteilnehmer individuelle Erkennungsmerkmale bei der zuständigen Ausgabestelle beantragen können. Darüber hinaus sind die individuellen Erkennungsmerkmale und die Identifikationscodes für die Erfassung und Übermittlung von Informationen über Produktverbringungen und Transaktionsereignisse gemeinsam erforderlich. Die Vorschriften für die Beantragung von Identifikationscodes für Wirtschaftsteilnehmer, Einrichtungen und Maschinen sind in den Artikeln 14, 16 und 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 festgelegt. Die Zuständigkeit der Ausgabestellen für die Ausgabe der Identifikationscodes richtet sich nach dem Standort der Wirtschaftsteilnehmer.

(7) Zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses haben mehrere Mitgliedstaaten der Kommission die Benennung ihrer jeweiligen Ausgabestelle gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574

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