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Regelwerk, EU 2019, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/623 der Kommission vom 16. April 2019 über die Verlängerung der vom belgischen Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Phostoxin gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2828)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(ABl. L 108 vom 23.04.2019 S. 31)



s.a.: Liste - über die Verlängerung ... gem. VO (EU) 528/2012

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 30. Mai 2018 hat der belgische Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (im Folgenden die "zuständige belgische Behörde") gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschlossen, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts Phostoxin als Biozid der Produktart 20 für die Bekämpfung von Kaninchen auf dem Gelände des Flughafens Zaventem bis zum 7. Dezember 2018 zu gestatten (im Folgenden "die Maßnahme"). Die zuständige belgische Behörde unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und den Gründen dafür.

(2) Nach den von der zuständigen belgischen Behörde vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich, da die Kaninchen auf dem Gelände des Flughafens die Beförderung von Passagieren und generell den Luftverkehr gefährden könnten. Die Kaninchenbaue können die Start- und-Lande-Bahnen des Flughafens untergraben. Darüber hinaus ziehen Kaninchen Raubvögel an, die sich im Triebwerk des Luftfahrzeugs verfangen oder mit dem Luftfahrzeug zusammenstoßen und somit Schäden am Triebwerk oder an anderen Teilen des Luftfahrzeugs verursachen können.

(3) Phostoxin enthält Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid als Wirkstoff, der gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 (Rodentizide), 18 (Insektizide) und 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) zugelassen ist. Phostoxin ist in Belgien als Biozidprodukt der Produktart 18 zugelassen, während die Verwendung gegen Kaninchen seine Verwendung als Produktart 20 bedingt.

(4) Am 12. Oktober 2018 erhielt die Kommission von der zuständigen belgischen Behörde einen begründeten Antrag gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Verlängerung der Maßnahme. Der begründete Antrag wurde aufgrund von Bedenken gestellt, dass die Sicherheit des Luftverkehrs durch die Kaninchen weiterhin gefährdet sein könnte, und mit dem Argument, Phostoxin sei von wesentlicher Bedeutung, um den Kaninchen auf dem Gelände des Flughafens wirksam zu begegnen. Den Angaben der zuständigen belgischen Behörde zufolge gibt es in Belgien keine Biozidprodukte, die als Produktart 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) zugelassen sind, und die alternativen Methoden zur Bekämpfung von Kaninchen auf dem Gelände des Flughafens, z.B. Erschießen, sind aufgrund der Besonderheiten des Standorts nicht geeignet. Die zuständige belgische Behörde leitete das Verfahren ein, um im Wege der gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, eine dauerhafte Lösung für die künftige Verwendung von Phostoxin zu finden.

(5) Da die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die Kaninchen auf dem Flughafengelände nicht auf geeignete Weise bekämpft werden, und diese Gefahr auf dem Gelände des Flughafens Zaventem durch Verwendung eines anderen Biozidprodukts oder auf anderem Wege nicht angemessen eingedämmt werden kann, sollte es der zuständigen belgischen Behörde gestattet werden, die Maßnahme unter bestimmten Bedingungen für höchstens 550 Tage ab dem Tag nach Ablauf der ursprünglichen Frist von 180 Tagen, die mit dem Beschluss der zuständigen belgischen Behörde vom 30. Mai 2018 eingeräumt wurde, zu verlängern.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

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