Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/604 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung der Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Listen der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2838)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 103 vom 12.04.2019 S. 47)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang a Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich sowie Artikel 19 Einleitungssatz und Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten. Am 22. März 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/476 2 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Sollte das Austrittsabkommen vom Unterhaus nicht spätestens bis zum 29. März 2019 gebilligt worden sein, wird gemäß diesem Beschluss die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 12. April 2019 verlängert. Da das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt wurde, findet das Unionsrecht ab dem 13. April 2019 (im Folgenden das "Austrittsdatum") keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2) Der Beschluss 2010/472/EU der Kommission 3 enthält in Anhang I eine Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen zulassen, und in Anhang III eine Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen zulassen.

(3) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet die erforderlichen Garantien dafür, dass dieses Land sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete ab dem Austrittsdatum die Bedingungen erfüllen, die in dem Beschluss 2010/472/EU für die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union festgelegt sind, indem sie sich für eine Anfangszeit von mindestens neun Monaten weiterhin an das Unionsrecht halten.

(4) Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Garantien, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet, sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Listen der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union zugelassen ist, in den Anhängen I und III des Beschlusses 2010/472/EU aufgenommen werden.

(5) Die Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Dieser Beschluss sollte ab dem 13. April 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 13. April 2019.

Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2019.

1) ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54.

2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.05.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion