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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/603 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2006/766/EG im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und Fischereierzeugnissen in die Union zulässig ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2834)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 103 vom 12.04.2019 S. 44)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten. Am 22. März 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/476 2 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Sollte das Austrittsabkommen vom Unterhaus nicht spätestens bis zum 29. März 2019 gebilligt worden sein, wird gemäß diesem Beschluss die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 12. April 2019 verlängert. Da das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt wurde, findet das Unionsrecht ab dem 13. April 2019 (im Folgenden das "Austrittsdatum") keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet eingeführt werden, das auf einer gemäß der genannten Verordnung erstellten Liste geführt wird.

(3) In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission 3 sind diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und folglich garantieren können, dass Ausfuhren dieser Erzeugnisse in die Union die Hygienebedingungen der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen.

(4) Insbesondere enthält Anhang I der genannten Entscheidung die Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Manteltieren, Stachelhäutern und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig ist, und ihr Anhang II enthält die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig ist. In diesen Listen sind ferner Einschränkungen in Bezug auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern angegeben.

(5) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet die erforderlichen Garantien dafür, dass dieses Land sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete ab dem Austrittsdatum die Bedingungen erfüllen, die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für den Eingang in die Union von Sendungen von Muscheln, Manteltieren, Stachelhäutern und Meeresschnecken sowie von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr festgelegt sind, indem sie sich für eine Anfangszeit von mindestens neun Monaten weiterhin an das Unionsrecht halten.

(6) Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Garantien, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet, sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Manteltieren, Stachelhäutern und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig ist, in der Entscheidung 2006/766/EG aufgenommen werden.

(7) Die Anhänge I und II der Entscheidung 2006/766/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(8) Dieser Beschluss sollte ab dem 13. April 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2006/766/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

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(Stand: 19.04.2019)

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