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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/588 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 100 vom 11.04.2019 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten. Am 22. März 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/476 2 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Sollte das Austrittsabkommen vom Unterhaus nicht spätestens bis zum 29. März 2019 gebilligt worden sein, wird gemäß diesem Beschluss die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 12. April 2019 verlängert. Da das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt wurde, findet das Unionsrecht ab dem 13. April 2019 (im Folgenden das "Austrittsdatum") keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission 3 sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr sowie die Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen das Verbringen solcher Sendungen in die Union zulässig ist, festgelegt.

(3) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet die erforderlichen Garantien dafür, dass dieses Land sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete ab dem Austrittsdatum die Bedingungen erfüllen, die in der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 für das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Union festgelegt sind, indem sie sich für eine Anfangszeit von mindestens neun Monaten weiterhin an das Unionsrecht halten.

(4) Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Garantien, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet, sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Spalten A, B und C der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Union zugelassen ist, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgenommen werden.

(5) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Diese Verordnung sollte ab dem 13. April 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. April 2019.

Sie gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2019.

1) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50

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