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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/552 der Kommission vom 4. April 2019 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Bicyclopyron, Chlormequat, Cyprodinil, Difenoconazol, Fenpropimorph, Fenpyroximat, Fluopyram, Fosetyl, Isoprothiolan, Isopyrazam, Oxamyl, Prothioconazol, Spinetoram, Trifloxystrobin und Triflumezopyrim in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 96 vom 05.04.2019 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 6. Juli 2018 nahm die Codex-Alimentarius-Kommission neue Codex-Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "CXL") für Azoxystrobin, Bicyclopyron, Chlormequat, Cyprodinil, Difenoconazol, Fenazaquin, Fenpropimorph, Fenpyroximat, Flonicamid, Fluopyram, Flupyradifuron, Fosetyl, Imazamox, Imazapyr, Isoprothiolan, Isopyrazam, Oxamyl, Picoxystrobin, Prothioconazol, Quinclorac, Saflufenacil, Spinetoram, Tebuconazol, Trifloxystrobin und Triflumezopyrim fest 2.

(2) Für diese Stoffe wurden in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt, außer für Bicyclopyron und Triflumezopyrim, für die keine spezifischen RHG festgelegt wurden und die auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen wurden, sodass für diese Stoffe der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen - sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind - zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union zudem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht und gewährleistet zugleich, dass das in der Union geltende hohe Schutzniveau nicht gesenkt wird.

(4) Die Union meldete beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände Vorbehalte 4 gegen die für folgende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen vorgeschlagenen CXL an: Bicyclopyron (genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Säugetieren), Difenoconazol (Kernobst, Reis), Fenazaquin (alle Erzeugnisse), Fenpropimorph (Bananen), Fenpyroximat (Birnen, Schlangengurken, Melonen, Paprika, Kaffeebohnen, Zitrusfrüchte, tierische Erzeugnisse), Flonicamid (alle Erzeugnisse), Fluopyram (Milch, Reis, getrocknete Erbsen), Flupyradifuron (alle Erzeugnisse), Imazamox (alle Erzeugnisse), Imazapyr (alle Erzeugnisse), Oxamyl (Schlangengurken, Sommerkürbis), Picoxystrobin (alle Erzeugnisse), Quinclorac (alle Erzeugnisse), Saflufenacil (alle Erzeugnisse), Spinetoram (Avocadofrüchte, Pflaumen, tierische Erzeugnisse), Tebuconazol (alle Erzeugnisse), Trifloxystrobin (Kopfkohle).

(5) Die CXL für Azoxystrobin, Bicyclopyron, Chlormequat, Cyprodinil, Difenoconazol, Fenpropimorph, Fenpyroximat, Fluopyram, Fosetyl, Isoprothiolan, Isopyrazam, Oxamyl, Prothioconazol, Spinetoram, Trifloxystrobin und Triflumezopyrim, die nicht in Erwägungsgrund 4 aufgeführt sind, sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG. Diese CXL gewährleisten die Sicherheit der Verbraucher in der Union 5.

(6) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Kalium-Phosphonat für die Anwendung bei Brombeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren und Holunderbeeren wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG für Fosetyl gestellt.

(7) Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet.

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(Stand: 03.05.2019)

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