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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/446 der Kommission vom 19. März 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 77 vom 20.03.2019 S. 67)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse dürfen als ökologisch/biologisch in der Union in Verkehr gebracht werden, wenn sie unter eine Kontrollbescheinigung fallen, die von den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen eines anerkannten Drittlands oder einer anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgestellt wurde. Im Einklang mit der Maßnahme 12 des Aktionsplans für die Zukunft der ökologischen Erzeugung in der Europäischen Union 2 hat die Kommission ein System zur elektronischen Bescheinigung von Einfuhren ökologischer/biologischer Erzeugnisse entwickelt, das als Modul in das in der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission 3 vorgesehene EDV-System für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System - TRACES) integriert wurde. Um das Funktionieren des elektronischen Bescheinigungssystems zu verbessern, sollte für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 4 in TRACES ein qualifiziertes elektronisches Siegel für die Billigung der Kontrollbescheinigung verwendet werden.

(2) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Erzeugungssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.

(3) Nach Angaben Australiens hat sich die Internetadresse der zuständigen Behörde geändert. Darüber hinaus wurden die Namen der Kontrollstellen "Australian Certified Organic Pty. Ltd" und "NASAa Certified Organic (NCO)" geändert.

(4) Nach Angaben Chiles wird "ARGENCERT" von den chilenischen Behörden nicht als Kontrollstelle anerkannt und sollte daher aus der Liste gestrichen werden. Die Bezeichnung "BIO CERTIFICADORa SERVICIOS LIMITADA" hat sich geändert.

(5) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit zuständig sind.

(6) " Ekolojik Ürünler Kontrol ve Sertifikasyon Hizmetleri Tic. Ltd." hat der Kommission mitgeteilt, dass sich ihre Anschrift geändert hat.

(7) Die Kommission hat einen Antrag der "CCPB Srl" auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie a auf Benin, Côte d'Ivoire und Togo, für die Erzeugniskategorie D auf Vietnam und für die Erzeugniskategorien D und E auf die Seychellen und Hongkong auszuweiten.

(8) Die Kommission führte Untersuchungen zu mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf mehrere Erzeugnisse aus Kasachstan, der Republik Moldau, Russland, der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten durch, die von der "Control Union Certifications" als ökologisch/biologisch zertifiziert wurden. Die "Control Union Certifications" übermittelte nicht rechtzeitig schlüssige Antworten auf die verschiedenen Auskunftsersuchen der Kommission. Darüber hinaus versäumte es die "Control Union Certifications", die Rückverfolgbarkeit und den ökologischen Zustand dieser Erzeugnisse nachzuweisen. Ferner hat "Control Union Certifications" eine Kontrollbescheinigung für Erzeugnisse ausgestellt, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats aufgrund von Pestizidrückständen auf "konventionell" herabgestuft worden waren. Daher hat die Kommission beschlossen, die Anerkennung der "Control Union Certifications" gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und f der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 für alle Erzeugniskategorien in Bezug auf Kasachstan, die Republik Moldau, Russland, die Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate zu widerrufen. Folglich sollten die die "Control Union Certifications" betreffenden Einträge zu diesen Ländern aus der Liste der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gestrichen werden.

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(Stand: 22.03.2019)

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