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Regelwerk, EU 2019, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Delegierte Verordnung (EU) 2019/401 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 72 vom 14.03.2019 S. 4, ber. L 73 S. 193)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Registersystem gewährleistet die genaue Verbuchung von Transaktionen im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG errichteten Emissionshandelssystems der EU (EU-EHS), des Kyoto-Protokolls und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG.

(2) Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Luftfahrzeugbetreibern und sonstigen Betreibern im EU-EHS die Verwendung von Zertifikaten untersagt, die von einem Mitgliedstaat vergeben werden, der dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ("EUV") seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten. Im Lichte der Verhandlungen gemäß Artikel 50 EUV und gemäß Artikel 12 Absatz 3-a der Richtlinie 2003/87/EG sollte die Kommission regelmäßig prüfen, ob die Verwendung von Zertifikaten durch einen Mitgliedstaat, in Bezug auf welchen Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber und sonstige Betreiber hinfällig werden, zulässig ist, und zwar insbesondere dann, wenn das Unionsrecht in diesem Mitgliedstaat nach wie vor Anwendung findet bzw. wenn in ausreichendem Maße gewährleistet ist, dass die Abgabe von Zertifikaten auf rechtswirksame Weise erfolgt, bevor die Verträge keine Anwendung mehr finden.

(3) Der Entwurf des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ("das Austrittsabkommen"), wie er auf Ebene der Verhandlungsführer am 14. November 2018 vereinbart wurde, sieht einen Übergangszeitraum vor und stellt sicher, dass die Betreiber aus dem Vereinigten Königreich hinsichtlich ihrer Emissionen in den Jahren 2019 und 2020 ihren Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG nachkommen. Im Falle des Inkrafttretens des Austrittsabkommens ist es nicht mehr erforderlich, die Verwendung von Zertifikaten, die von einem solchen Mitgliedstaat in diesen Jahren vergeben werden, zu beschränken.

(4) Daher sollte ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem beide Vertragsparteien des Austrittsabkommens ihre Ratifikationsurkunden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt haben, keine Kennzeichnung der Zertifikate erfolgen.

(5) Geeignete technische Maßnahmen sollten ergriffen werden, um die Wirksamkeit dieser Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Anwendung sicherzustellen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission wird Folgendes angefügt:

"Ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem beide Ratifikationsurkunden in Bezug auf das Austrittsabkommen hinterlegt wurden, werden die für die Jahre 2019 und 2020 generierten Zertifikate nicht mit einem Ländercode gekennzeichnet, sofern die Einhaltung der Richtlinie 2003/87/EG für Emissionen dieser Jahre in einem Abkommen vorgeschrieben ist, in dem die Einzelheiten des Austritts dieses Mitgliedstaats aus der Europäischen Union festgelegt sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2018

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

ENDE

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