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Regelwerk, EU 2019, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Verordnung (EU) 2019/225 der Kommission vom 6. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 in Bezug auf die Luftfahrzeugbetreiber, für die das Vereinigte Königreich der Verwaltungsmitgliedstaat ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 41 vom 12.02.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission 2 ist das Vereinigte Königreich für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber als der Verwaltungsmitgliedstaat genannt. Ohne jegliche Sonderregelung würde der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union bedeuten, dass das Vereinigte Königreich für die Zwecke des Artikels 18a der Richtlinie 2003/87/EG nicht mehr als Verwaltungsstaat gelten kann. Sollte kein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich geschlossen werden, muss daher der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 geändert werden, um die für diese Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaaten festzulegen.

(3) Änderungen der Liste der Luftfahrzeugbetreiber beruhen auf den neuesten von Eurocontrol zur Verfügung gestellten Daten.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates 3 treten Bestimmungen von Rechtsakten, deren Anwendbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Zeitpunkt entsprechenden Tages außer Kraft. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(6) Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten und lediglich gelten, wenn mit dem Vereinigten Königreich kein Austrittsabkommen geschlossen wird

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt ein gemäß Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.08.2009 S. 1).

3) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 08.06.1971 S. 1).

.

Anhang


BELGIEN
CRCO-Kennung Luftfahrzeugbetreiber Staat des Luftfahrzeugbetreibers
1905 3M COMPANY VEREINIGTE STAATEN
38484 AEROTRANSCARGO REPUBLIK MOLDAU
41049 AHS AIR INT PAKISTAN
45375

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