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Regelwerk, EU 2019, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/148 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Propanil gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 27 vom 31.01.2019 S. 18)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 13 AbsatzAbsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Italien erhielt am 28. Dezember 2015 von dem Unternehmen UPL Europe Ltd einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des Wirkstoffs Propanil.

(2) Am 29. Februar 2016 informierte der Bericht erstattende Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung den Antragsteller, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") über die Zulässigkeit des Antrags.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurden für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungen die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt bewertet. Am 14. Juli 2017 übermittelte der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Kommission und der Behörde den Entwurf des Bewertungsberichts.

(4) Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Behörde geprüft. Am 6. September 2018 legte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Propanil 2 vor.

(5) Mit Schreiben vom 14. September 2018 zog UPL Europe Ltd seinen Antrag auf Genehmigung von Propanil zurück.

(6) Da der Antrag zurückgezogen wurde, sollte für Propanil keine Genehmigung erteilt werden.

(7) Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Propanil gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Nichtgenehmigung des Wirkstoffs

Der Wirkstoff Propanil wird nicht genehmigt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2019

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) EFSa Journal 2018;16(12):5418, 27 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5418, Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance propanil.

ENDE

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(Stand: 11.03.2019)

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