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Regelwerk, EU 2019, Arbeitsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates

(ABl. L 30 vom 31.01.2019 S. 58)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 2062/94

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (im Folgenden "EU-OSHA") wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates 3 errichtet, um mit Blick auf den Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zur Verbesserung der Arbeitsumwelt beizutragen, indem Kenntnisse in diesem Bereich erweitert und verbreitet werden.

(2) Seit ihrer Gründung im Jahr 1994 hat die EU-OSHa eine wichtige unterstützende Rolle bei der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der gesamten Union gespielt. Gleichzeitig haben sich die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die Technik weiterentwickelt. Die Terminologie, die zur Beschreibung der Ziele und Aufgaben der EU-OSHa verwendet wurde, sollte daher angepasst werden, um diese Entwicklungen widerzuspiegeln.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 wurde mehrfach geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte die genannte Verordnung im Interesse der Klarheit aufgehoben und ersetzt werden.

(4) Die für die EU-OSHa geltenden Bestimmungen sollten unter Berücksichtigung ihres trilateralen Charakters so weit wie möglich im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen festgelegt werden.

(5) Da die drei trilateralen Agenturen, namentlich die EU-OSHA, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), sich mit Fragen befassen, die den Arbeitsmarkt, das Arbeitsumfeld, die berufliche Aus- und Weiterbildung und Kompetenzen betreffen, ist eine enge Koordinierung dieser Agenturen erforderlich. Die Tätigkeit der EU-OSHa sollte daher die Tätigkeiten von Eurofound und Cedefop ergänzen, soweit diese ähnliche Interessengebiete abdecken, wobei vorrangig auf gut funktionierende Instrumente, wie zum Beispiel Absichtserklärungen, zurückgegriffen werden sollte. Die EU-OSHa sollte Wege zur Steigerung der Effizienz und Verstärkung der Synergien nutzen und bei ihrer Tätigkeit Überschneidungen mit den Tätigkeiten von Eurofound und Cedefop sowie der Kommission vermeiden. Außerdem sollte die EU-OSHA, falls angezeigt, eine effiziente Kooperation mit den internen Forschungsressourcen der Organe der Union und externen Facheinrichtungen anstreben.

(6) Im Rahmen der Bewertung der EU-OSHa sollte die Kommission wichtige Akteure, darunter Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Mitglieder des Europäischen Parlaments, konsultieren.

(7) Die trilaterale Struktur von EU-OSHA, Eurofound und Cedefop spiegelt auf wertvolle Weise den umfassenden Ansatz wider, der auf dem sozialen Dialog zwischen den Sozialpartnern, Unionsbehörden und nationalen Behörden beruht und für das Ausfindigmachen gemeinsamer und dauerhafter Lösungen für soziale und wirtschaftliche Fragen von höchster Bedeutung ist.

(8) Soweit in dieser Verordnung auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Bezug genommen wird, ist damit sowohl die körperliche als auch die geistige Gesundheit gemeint.

(9) Um das Beschlussfassungsverfahren in der EU-OSHa zu straffen und zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit beizutragen, sollte eine zweistufige Leitungsstruktur vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, die nationalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, einschließlich der Befugnis zur Verabschiedung des Haushaltsplans und zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments. Im Programmplanungsdokument, das das Mehrjahresarbeitsprogramm der EU-OSHa und ihr Jahresarbeitsprogramm umfasst, sollte der Verwaltungsrat die strategischen Schwerpunkte der Tätigkeit der EU-OSHa festlegen. Darüber hinaus sollten die vom Verwaltungsrat erlassenen Vorschriften zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung potenzieller Risiken umfassen.

(10) Damit die EU-OSHa ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, sollten die Mitgliedstaaten, die europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und die Kommission sicherstellen, dass die Personen, die zu Mitgliedern des Verwaltungsrats ernannt werden sollen, über angemessene Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz verfügen, damit sie in der Lage sind, strategische Entscheidungen zu treffen und die Tätigkeiten der EU-OSHa zu beaufsichtigen.

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(Stand: 11.03.2019)

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