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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/110 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Genehmigung einer Ausweitung der Verwendungszwecke von Allanblackia-Saatöl als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 23 vom 25.01.2019 S. 11)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 zur Erstellung einer Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erlassen.

(3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 übermittelt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und zur Aktualisierung der Unionsliste.

(4) Mit der Entscheidung 2008/559/EG der Kommission 3 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und infolge des Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") 5 das Inverkehrbringen vonAllanblackia-Saatöl als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in gelben Streichfetten und in Brotaufstrichen auf Sahnebasis genehmigt.

(5) Am 22. September 2014 beantragte das Unternehmen Unilever NV/Unilever PLC bei der zuständigen Behörde der Niederlande gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 eine Ausweitung der Verwendungszwecke und eine Erhöhung der Verwendungsmengen vonAllanblackia-Saatöl. Beantragt wurden eine Ausweitung der Verwendungszwecke vonAllanblackia-Saatöl auf eine weitere Lebensmittelkategorie, und zwar auf Mischungen aus pflanzlichen Ölen und Milch, sowie eine Erhöhung der Verwendungshöchstmengen vonAllanblackia-Saatöl für bereits mit der Entscheidung 2008/559/EG zugelassene Lebensmittelkategorien. Beantragt wurde außerdem eine Änderung der Spezifikation vonAllanblackia-Saatöl' die insbesondere Folgendes betrifft: die Vereinfachung der Angabe der kleinen Mengen der gesättigten Fettsäuren Laurinsäure, Myristinsäure und Palmitinsäure zu einem kombinierten Parameter (C12:0 - C14:0 - C16:0); das Weglassen der Angabe der kleinen Mengen (jeweils unter 1 %) an Palmitoleinsäure und Arachinsäure und das Anführen mehrfach ungesättigter Fettsäuren; das Weglassen der Iodzahl; die Anhebung der Höchstwerte für trans-Fettsäuren (von< 0,5 % auf< 1 %); die Anhebung der Höchstwerte für die Peroxidzahl (von< 0,8 auf< 1,0 meq/kg); die Anhebung der Höchstwerte für die unverseifbaren Bestandteile (von< 0,1 % auf< 1 %). Die Behörde hat keine Sicherheitsbedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen bei den Spezifikationsparametern.

(6) Am 13. Dezember 2017 legte die zuständige Behörde der Niederlande ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die Ausweitung der Verwendungszwecke und die vorgeschlagenen Höchstverwendungsmengen vonAllanblackia-Saatöl und die Änderung der Spezifikation vonAllanblackia-Saatöl die Kriterien für neuartige Lebensmittel gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllen.

(7) Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 werden Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union, die im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und über die bis zum 1. Januar 2018 noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, als Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 behandelt.

(8) Der Antrag auf eine Ausweitung der Verwendungszwecke vonAllanblackia-Saatöl wurde gemäß Artikel 4

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(Stand: 11.03.2019)

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