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Verordnung (EU) 2019/90 der Kommission vom 18. Januar 2019 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bromuconazol, Carboxin, Fenbutatinoxid, Fenpyrazamin und Pyridaben in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 22 vom 24.01.2019 S. 52)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Bromuconazol, Carboxin, Fenpyrazamin und Pyridaben wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Fenbutatinoxid wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2) Für Bromuconazol legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG 2 vor. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Roggen, Weizen, Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Pferd (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(3) Für Carboxin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG 3 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für sämtliche Erzeugnisse nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann, empfahl die Behörde die Senkung der RHG für pflanzliche und tierische Erzeugnisse auf die entsprechende Bestimmungsgrenze. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
(4) Für Fenbutatinoxid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG 4 vor. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 486/2014 der Kommission 5 wurde die Genehmigung für Fenbutatinoxid widerrufen, da die in der Richtlinie 2011/30/EU der Kommission 6 angeforderten weiteren bestätigenden Informationen für diesen Wirkstoff nicht vorgelegt worden waren. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Fenbutatinoxid wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung für Fenbutatinoxid festgelegten RHG gestrichen werden. Die Behörde empfahl nicht die Beibehaltung der geltenden Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL), da für den Wirkstoff und seinen Metaboliten Dihydroxy-Fenbutatinoxid keine toxikologischen Daten vorgelegt wurden und das Risiko für die Verbraucher nicht bewertet werden konnte. Des Weiteren empfahl die Behörde die Senkung der RHG für pflanzliche und tierische Erzeugnisse auf die entsprechende Bestimmungsgrenze. Diese Standardwerte sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in deren Anhang V aufgenommen werden.
(5) Für Fenpyrazamin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG 7
(Stand: 11.03.2019)
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