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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/89 der Kommission vom 18. Januar 2019 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bromadiolon, Etofenprox, Paclobutrazol und Penconanzol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 22 vom 24.01.2019 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Etofenprox und Paclobutrazol wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Penconazol wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Bromadiolon wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da dieser Wirkstoff nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt ist, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) Für Bromadiolon legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor 2. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Bromadiolon sind beschränkt auf die alleinige Nutzung als Rodentizid und sind nicht für die direkte Anwendung auf essbare Kulturpflanzen bestimmt. Die RHG sollten daher auf die Standardbestimmungsgrenze festgelegt werden. Diese Standardwerte sollten gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in deren Anhang V aufgenommen werden.

(3) Für Etofenprox legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor 3. Die Behörde empfahl die Senkung der RHG für Esskastanien, Haselnüsse, Äpfel, Birnen, Aprikosen, Kirschen (süß), Pflaumen, Trauben, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren (rot und gelb), Heidelbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Feigen, Kakis/Japanische Persimonen, Granatäpfel, Kartoffeln, Knoblauch, Zwiebeln, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchte, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, Bohnen (mit Hülsen), Bohnen (ohne Hülsen), Lupinen (trocken), Getreide, Zuckerrübenwurzeln, Schweine (Muskel, Leber und Nieren), Rinder (Muskel, Leber und Nieren), Schafe (Muskel, Leber und Nieren), Ziegen (Muskel, Leber und Nieren), Einhufer (Muskel, Leber und Nieren), sonstige als Nutztiere gehaltene Landtiere (Muskel, Leber und Nieren) sowie Milch (Schafe und Ziegen). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass zu den RGH für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Pfirsiche, Kiwis (grün, rot, gelb), Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Feldsalate, Grüne Salate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Kressen und andere Sprossen und Keime, Salatrauken/Rucola, Spinat, Mangold, Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum und essbare Blüten, Lorbeerblätter, Estragon, Linsen (frisch), Bohnen (trocken), Rapssamen, Fettgewebe von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Einhufern, Geflügel (Muskel, Fettgewebe und Leber), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde) sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(4) Für Paclobutrazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor 4

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(Stand: 11.03.2019)

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