Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/88 der Kommission vom 18. Januar 2019 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid in bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 22 vom 24.01.2019 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Acetamiprid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Acetamiprid für die Anwendung bei Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) Ein solcher Antrag wurde auch für die Anwendung von Acetamiprid bei Gerste und Hafer gestellt.

(4) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betroffenen Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben 2. Sie hat diese Stellungnahme den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6) Die Behörde kam in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten erfüllt sind und die vom Antragsteller gewünschten Änderungen der RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffes von der Behörde berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diesen Stoff enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(7) Im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Acetamiprid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 legte die Behörde eine Schlussfolgerung 4 zum Peer-Review der Risikobewertung für diesen Pflanzenschutzmittelwirkstoff vor, in der neue toxikologische Endpunkte vorgeschlagen wurden. Diesen Endpunkten stimmte der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 13. Dezember 2017 zu 5.

(8) Im Einklang mit Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beantragte die Kommission bei der Behörde eine Bewertung der Risiken, die die gegenwärtigen RHG für Acetamiprid infolge der damit einhergehenden niedrigeren akuten Referenzdosis (ARfD) für die Verbraucher darstellen könnten.

(9) Die Behörde äußerte in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme 6 Bedenken hinsichtlich der Aufnahme durch die Verbraucher in Bezug auf Äpfel, Birnen, Pfirsiche, Kopfkohl, Chinakohl, Grünkohl, grünen Salat, Kraussalat, Spinat, Portulak, Mangold und Stangensellerie. Die Mitgliedstaaten wurden zu einer potenziellen alternativen guten Agrarpraxis (GAP) konsultiert, die kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher darstellen würde. Die Mitgliedstaaten ermittelten eine alternative GAP für alle betroffenen Erzeugnisse mit Ausnahme von Chinakohl, Grünkohl und Stangensellerie, für die die RHG auf die entsprechende Bestimmungsgrenze festgesetzt werden sollten.

(10) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass in Bezug auf Kraussalat einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko im Zusammenhang mit der alternativen GAP besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(11) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(12) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion