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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/39 der Kommission vom 10. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 9 vom 11.01.2019 S. 106)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 2 enthält das Verzeichnis der Drittländer, deren Produktions- und Kontrollvorschriften für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt sind.

(2) Nach Angaben Australiens haben sich Namen und Internetadresse seiner zuständigen Behörde geändert.

(3) Nach Angaben Kanadas haben sich die Internetadressen der Kontrollstellen "Oregon Tilth Incorporated" und "Trans Canada Organic Certification Services" geändert. Außerdem wurde der Kontrollstelle "Organic Certifiers" die Anerkennung entzogen.

(4) Nach Angaben Indiens hat sich der Name seiner zuständigen Behörde geändert.

(5) Nach Angaben Japans wurde den Kontrollstellen "Japan Ecosystem Farming Association" und "The Mushroom Research Institute of Japan" die Anerkennung entzogen.

(6) Nach Angaben Neuseelands haben sich der Name der Kontrollstelle "BioGro New Zealand" und die Internetadressen aller Kontrollstellen geändert.

(7) Nach Angabe der Republik Korea haben sich die Internetadressen der Kontrollstellen "Jeonnan bioindustry foundation" und "Green Environmentally-Friendly certification center" geändert. Außerdem wurde der Kontrollstelle "Controlunion" die Anerkennung entzogen.

(8) Nach Angaben der Schweiz haben sich der Namen und die Internetadresse der Kontrollstelle "IMOswiss AG" geändert.

(9) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit zuständig sind.

(10) Die Kommission hat einen Antrag der "Agricert- Certificação de Produtos Alimentares lda" auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien a und D auf Ägypten, Guinea und Mosambik auszuweiten.

(11) Die Kommission hat einen Antrag der "Albinspekt" auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich ihrer Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, B und D auf Armenien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien und für die Erzeugniskategorie B auf Iran, Kasachstan, Moldau, die Türkei und die Ukraine auszuweiten.

(12) Die Kommission hat einen Antrag der "Bioagricert S.r.l." auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A, D und E auf Kasachstan, für die Produktkategorie B auf Französisch-Polynesien und für die Produktkategorien a und D auf die Philippinen auszuweiten.

(13) Die Kommission hat einen Antrag der "Bio.inspecta AG" auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien a und D auf Algerien, Kambodscha, Tschad und Tunesien auszuweiten.

(14) Am 6. September 2018 teilte die IOAS, eine Akkreditierungsstelle im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion, der Kommission ihren Beschluss mit, der "Bolicert Ltd." die Akkreditierung zu entziehen, weil diese Kontrollstelle es versäumt hat, Verstöße innerhalb der höchstmöglichen Zahl der nach dem Bewertungsverfahren der IOAS zulässigen Einreichungszeiträume zu beheben. Außerdem zeigten sich bei einem Prüfbesuch, der im Mai 2017 in den Räumen der "Bolicert Ltd." in Bolivien durchgeführt wurde, Mängel bei den Normen und Kontrollverfahren für die ökologische/biologische Produktion. Deshalb forderte die Kommission die "Bolicert Ltd." auf, eine gültige Akkreditierungsbescheinigung zu übermitteln und geeignete Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen. Da die "Bolicert Ltd." es versäumt hat, geeignete und fristgerechte Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen und der Kommission eine gültige Akkreditierungsbescheinigung vorzulegen, hat die Kommission beschlossen, die "Bolicert Ltd." gemäß Artikel 12

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