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Regelwerk, EU 2018, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2018/2027 des Rates vom 29. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation einzunehmenden Standpunkt zur ersten Ausgabe der Internationalen Richtlinien und zu Empfehlungen zum Umweltschutz - Klimaschutzinstrument für den internationalen Luftverkehr (CORSIA)

(ABl. Nr. L 325 vom 20.12.2018 S. 25)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden das "Abkommen") zur Regulierung der internationalen Luftfahrt ist am 4. April 1947 in Kraft getreten. Mit diesem Abkommen wurde die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gegründet.

(2) Die Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Abkommens und Mitglieder der ICAO, während die Union in bestimmten Gremien der ICAO Beobachterstatus genießt.

(3) Nach Artikel 54 des Abkommens nimmt der ICAO-Rat Internationale Richtlinien und Empfehlungen an.

(4) Die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen wurde im Dezember 2015 durch die Annahme des Übereinkommens von Paris erfolgreich abgeschlossen. Das Ziel des Übereinkommens von Paris ist es, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und die Anstrengungen fortzusetzen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Alle Sektoren der Wirtschaft, auch die internationale Luftfahrt, sollten zur Verwirklichung dieser Emissionsreduzierung beitragen.

(5) 2016 beschloss die ICAO auf ihrer 39. Generalversammlung mit der Resolution A39-3, einen globalen marktgestützten Mechanismus zu entwickeln, um die Treibhausgasemissionen durch die internationale Luftfahrt auf ihr Niveau von 2020 zu begrenzen. Der Standpunkt der Union hierzu wurde durch den Beschluss (EU) 2016/915 1 des Rates festgelegt.

(6) Am 27. Juni 2018 hat der ICAO-Rat auf der zehnten Sitzung seiner 214. Tagung die Erste Ausgabe von Anhang 16 Band IV des Abkommens angenommen: die Internationalen Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz - Klimaschutzinstrument für den internationalen Luftverkehr (im Folgenden "CORSIA").

(7) Die in CORSIa enthaltenen Regeln sollten in Übereinstimmung mit dem Abkommen und innerhalb seiner Grenzen verbindlich vorgeschrieben werden. Sie werden voraussichtlich auch für die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen bestehender internationaler Luftverkehrsabkommen verbindlich werden.

(8) Gemäß Artikel 90 des Abkommens wird CORSIa drei Monate nach Ablauf der Einspruchsfrist in Kraft treten, sofern nicht die Mehrheit der Vertragsstaaten CORSIa ablehnt.

(9) Artikel 38 des Abkommens erstreckt sich auf Abweichungen von internationalen Normen und Verfahren. Nach diesem Artikel muss jeder Vertragsstaat - wenn er es für undurchführbar erachtet, eine solche Norm oder ein solches Verfahren in jeder Hinsicht zu befolgen oder sein eigenes Regelwerk oder seine Praktiken vollständig an eine internationale Norm oder ein Verfahren anzupassen, nachdem diese geändert wurden, oder wenn er es für notwendig hält, Regeln zu erlassen oder Praktiken anzunehmen, die in irgendeiner Weise von den Vorgaben einer internationalen Norm abweichen - unverzüglich die ICAO über die Unterschiede zwischen seinen eigenen Praktiken und den Vorgaben der internationalen Norm in Kenntnis setzen.

(10) Die ICAO hat am 20. Juli 2018 den State Letter mit dem Aktenzeichen AN 1/17.14-18/78 (im Folgenden "State Letter") versandt, in dem sie die Vertragsstaaten dazu aufforderte, erstens etwaige Einsprüche gegen einen Teil von CORSIa vor dem 22. Oktober 2018 und zweitens etwaige Unterschiede zwischen ihren nationalen Praktiken und CORSIa sowie das voraussichtliche Datum bis zur Beseitigung dieser Unterschiede vor dem 1. Dezember 2018 mitzuteilen.

(11) CORSIa wird voraussichtlich für Flugzeugbetreiber gelten, die jährlich mehr als 10.000 Tonnen CO2-Emissionen im internationalen Luftverkehr mit Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 kg produzieren, mit Ausnahme von Flügen im humanitären Einsatz, Ambulanzflügen oder Löschflügen.

(12) Die in CORSIa festgelegten Anforderungen an Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (monitoring, reporting and verification, MRV) werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 2019 Anwendung finden.

(13) Ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2035 werden voraussichtlich die Kompensationsanforderungen von CORSIa auf Flugzeugbetreiber Anwendung finden, die internationale Flüge (im Sinne von Teil II, Kapitel 1, Punkt 1.1.2 und Teil II Kapitel 2 Punkt 2.1) zwischen den Vertragsstaaten durchführen, die in dem in Kürze erscheinenden ICAO-Dokument mit dem Titel "CORSIa States for Chapter 3 State Pairs" aufgeführt sind.

(14) Zur Beantwortung des State Letter sollte der im Namen der Union einzunehmende Standpunkt festgelegt werden. CORSIa wird nämlich den Inhalt von EU-Recht maßgeblich beeinflussen, insbesondere die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2.

(15) Da mit CORSIa auf internationaler Ebene ein erheblicher Fortschritt erreicht werden kann, sollten keine Einsprüche nach Artikel 90 des Abkommens mitgeteilt werden.

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(Stand: 05.04.2021)

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