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Regelwerk, EU 2018, Verwaltung - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 S. 1)



Neufassung -Ersetzt die VO (EG) 1211/2009

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 dient dem Ziel, in der Union einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation zu schaffen, wobei durch stärkeren Wettbewerb ein hohes Niveau an Investitionen, Innovation und Verbraucherschutz gewährleistet werden soll. Mit jener Richtlinie werden für das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (im Folgenden "GEREK") auch eine Reihe neuer Aufgaben festgelegt, wie beispielsweise der Veröffentlichung von Leitlinien zu verschiedenen Themen, der Berichterstattung zu technischen Fragen, dem Führen von Registern, Listen oder Datenbanken und der Abgabe von Stellungnahmen zu den Binnenmarktverfahren für Entwürfe nationaler Maßnahmen zur Marktregulierung.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 werden in Bezug auf das unionsweite Roaming die Regeln, die mit dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation geschaffen wurden, ergänzt und flankiert und bestimmte Aufgaben für das GEREK festgelegt.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 werden überdies zusätzliche Aufgaben für das GEREK in Bezug auf den Zugang zum offenen Internet festgelegt. Darüber hinaus wurden die Leitlinien des GEREK vom 30. August 2016 für die Umsetzung der europäischen Vorschriften zur Netzneutralität durch die nationalen Regulierungsstellen begrüßt, weil sie wertvolle Klarstellungen zur Wahrung eines starken, freien und offenen Internets enthalten, indem dafür gesorgt wird, dass die Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und zur Wahrung der damit verbundenen Rechte der Endnutzer kohärent angewendet werden.

(4) Da die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die kohärente Anwendung des Rechtsrahmens der Union für die elektronische Kommunikation sichergestellt werden müssen, hat die Kommission mit dem Beschluss 2002/627/EG der Kommission die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ERG) eingerichtet 6, um die Kommission bei der Konsolidierung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste zu beraten und zu unterstützen und, auf einer allgemeineren Ebene, als Schnittstelle zwischen den nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden "NRB") und der Kommission zu fungieren.

(5) Das GEREK und das Büro wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingerichtet. Das GEREK hat die ERG ersetzt und sollte zum einen zur Entwicklung und zum anderen zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste beitragen, indem es für die einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation sorgt. Das GEREK fungiert als Forum für die Zusammenarbeit zwischen den NRB untereinander und zwischen den NRB und der Kommission bei der Wahrnehmung aller ihrer Aufgaben gemäß dem Rechtsrahmen der Union. Das GEREK wurde eingerichtet, um Fachwissen einzubringen und unabhängig und transparent zu handeln.

(6) Das GEREK dient außerdem als Reflexions- und Diskussionsforum sowie zur Beratung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation.

(7) Das Büro wurde als Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet, um die in der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 genannten Aufgaben wahrzunehmen und insbesondere das GEREK in administrativer und professioneller Hinsicht zu unterstützen. Dem Büro wurde rechtliche, verwaltungstechnische und finanzielle Autonomie gewährt, um das GEREK wirksam unterstützen zu können.

(8) Mit dem Beschluss 2010/349/EU 8 haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten Riga als Sitz des Büros bestimmt. Das Sitzabkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und dem Büro ist am 5. August 2011 in Kraft getreten.

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