umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1627 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 im Hinblick auf die vorsichtige Bewertung für aufsichtliche Meldungen (3)
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1.6.3. C 05.02 - Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen (CA5.2)
1.6.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010 | Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios
Artikel 484 Absätze 3 bis 5 der CRR Für die jeweiligen Zeilen anrechenbare Instrumente einschließlich der verbundenen Agios. |
020 | Berechnungsgrundlage für die Obergrenze
Artikel 486 Absätze 2 bis 4 der CRR |
030 | Anwendbarer Prozentsatz
Artikel 486 Absatz 5 der CRR |
040 | Obergrenze
Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR |
050 | (-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag
Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR |
060 | Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten
Der auszuweisende Betrag entspricht den in den jeweiligen Spalten in Zeile 060 des Meldebogens Ca 5.1 gemeldeten Beträgen. |
Zeilen | |
010 | 1. Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente
Artikel 484 Absatz 3 der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
020 | 2. Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 - nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind
Artikel 484 Absatz 4 der CRR |
030 | 2.1. Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt
Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 489 der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
040 | 2.2. Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz
Artikel 489 der CRR |
050 | 2.2.1. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR erfüllen
Artikel 489 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
060 | 2.2.2. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen
Artikel 489 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
070 | 2.2.3. Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen
Artikel 489 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
080 | 2.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag
Artikel 487 Absatz 1 der CRR Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die ihrerseits unter Bestandsschutz als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gestellt werden können. |
090 | 3. Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 - nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind
Artikel 484 Absatz 5 der CRR |
100 | 3.1. Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt
Artikel 490 der CRR |
110 | 3.2. Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz
Artikel 490 der CRR |
120 | 3.2.1. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR erfüllen
Artikel 490 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
130 | 3.2.2. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen
Artikel 490 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
140 | 3.2.3. Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen
Artikel 490 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
150 | 3.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag
Artikel 487 Nummer 2 der CRR |
(Stand: 18.07.2019)
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