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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1569 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1110/2011 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) als Futtermittelzusatzstoff für Legehennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Mastschweine (Zulassungsinhaber Roal Oy)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 262 vom 19.10.2018 S. 37)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Die Verwendung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase ausTrichoderma reesei (CBS 114044) wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1110/2011 der Kommission 2 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Legehennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Mastschweine zugelassen.
(3) Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschlagen, den Mindestgehalt des Zusatzstoffs für Legehennen und Mastschweine zu ändern. Zur Stützung des Antrags waren einschlägige Daten beigefügt. Die Kommission hat diesen Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") weitergeleitet.
(4) Die Behörde kam in ihren Stellungnahmen vom 6. März 2018 3 zu dem Schluss, dass die Verringerung des Mindestgehalts von 24.000 BXU auf 12.000 BXU für Legehennen und von 24.000 BXU auf 20.000 BXU für Mastschweine keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass die neuen vorgeschlagenen Dosen für die Zieltierarten wirksam sind.
(5) Die Bewertung der neuen vorgeschlagenen Dosen hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1110/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1110/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Oktober 2018
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1110/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase ausTrichoderma reesei (CBS 114044) als Futtermittelzusatzstoff für Legehennen, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und Mastschweine (Zulassungsinhaber Roal Oy) (ABl. L 287 vom 04.11.2011 S. 27).
3) EFSa Journal 2018; 16(3):5216 und EFSa Journal 2018; 16(3):5217.
Anhang |
" Anhang
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tierkategorie | Höchst- alter |
Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 % |
|||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer | |||||||||
4a8 | Roal Oy | Endo-1,4-beta-Xylanase
EC 3.2.1.8 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase ausTrichoderma reesei (CBS 114044) mit einer Mindestaktivität von: fest: 4 × 106 BXU |
(Stand: 11.03.2019)
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