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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1564 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Zulassung einer Zubereitung aus Dolomit-Magnesit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten außer Milchkühe und andere zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer, Absetzferkel und Mastschweine

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 262 vom 19.10.2018 S. 20)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf die Zulassung einer Zubereitung aus Dolomit-Magnesit gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Dolomit-Magnesit, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4) Die Zubereitung aus Dolomit-Magnesit, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, war bereits zehn Jahren lang durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1964 der Kommission 2 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Milchkühe und andere zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer, Absetzferkel und Mastschweine zugelassen.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihren Stellungnahmen vom 17. April 2018 3 und vom 25. Januar 2017 4 den Schluss, dass die Zubereitung aus Dolomit-Magnesit unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde ist ferner zu dem Schluss gelangt, dass sie als Trennmittel wirksam ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung der Zubereitung aus Dolomit-Magnesit hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Trennmittel" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2018

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1964 der Kommission vom 9. November 2016 zur Zulassung einer Zubereitung aus Dolomit-Magnesit für Milchkühe und andere zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer, für Absetzferkel und Mastschweine sowie einer Zubereitung aus Montmorillonit-Illit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 303 vom 10.11.2016 S. 7).

3) EFSa Journal 2018; 16(5):5272.

4) EFSa Journal 2017; 15(2):4711.

.

Anhang


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen

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