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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1517 der Kommission vom 11. Oktober 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/581 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind
(ABl. Nr. L 256 vom 12.10.2018 S. 58 A;
VO (EU) 2021/1922 - ABl. L 391 vom 05.11.2021 S. 43 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind 1, insbesondere auf Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Artikel 2 Absätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Aussetzung von Zöllen gemäß der Verordnung (EU) 2018/581 gilt nur für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge oder Teile von Luftfahrzeugen bestimmt sind. Die Kommission muss unter Bezugnahme auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur eine Liste dieser Waren erstellen.
(2) Damit die Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EU) 2018/581 für Waren in Anspruch genommen werden kann, muss den Zollbehörden eine bestimmte Musterzulassung wie zum Beispiel das Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder eine gleichwertige Bescheinigung vorgelegt werden. Die EASa hat mit bestimmten Drittländern, die solche Bescheinigungen ausstellen, bilaterale Flugsicherheitsabkommen oder technische Arbeitsvereinbarungen geschlossen. Daher sind von diesen Ländern ausgestellte Bescheinigungen als mit dem EASA-Formblatt 1 gleichwertig anzusehen.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Liste der Positionen, Unterpositionen und Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 für die Waren, für die eine Zollaussetzung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/581 gewährt wird, ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Die Liste der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/581 genannten Bescheinigungen, die als der Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) gleichwertig gelten, ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthalten.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Oktober 2018
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Liste der Positionen, Unterpositionen und KN-Codes der Kombinierten Nomenklatur 1 gemäß Artikel 1 | Anhang I |
Kapitel | Liste der Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur | ||
HS-Position | HS-Unterposition | KN-Code | |
27 | 2712 10 | 2710 19 81, 2710 19 83, 2710 19 87 | |
28 | 2804 40, 2811 21, 2818 20 | ||
29 | 2919, 2933 | 2922 19 | 2916 39 90 |
32 | 3203 bis 3214 | ||
34 |
(Stand: 12.05.2022)
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