Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1513 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1a oder 1B

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 256 vom 12.10.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind Kriterien für die Einstufung chemischer Stoffe in Gefahrenklassen, einschließlich der Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität und Reproduktionstoxizität der Kategorie 1a oder 1B, festgelegt. Stoffe, die in eine dieser drei Gefahrenklassen eingestuft sind, werden in dieser Verordnung als "CMR-Stoffe" zusammengefasst.

(2) Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Die Kommission hat Kriterien für die Identifizierung von Erzeugnissen entwickelt, die CMR-Stoffe enthalten und von Verbrauchern verwendet werden könnten, für die unter Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 68 Absatz 2 der genannten Verordnung in Anhang XVII eine neue Beschränkung hinzugefügt werden sollte. Gemäß den von der Kommission entwickelten Kriterien gelten Kleidung, andere Textilien und Schuhwaren als vorrangig 3.

(3) Bestimmte CMR-Stoffe sind in Kleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör, anderen Textilien und Schuhwaren vorhanden, entweder als Verunreinigungen aus dem Herstellungsverfahren oder weil sie absichtlich zugesetzt wurden, um den Erzeugnissen bestimmte Eigenschaften zu verleihen.

(4) Aus Informationen von Behörden und aus Berichten von Interessenträgern geht hervor, dass Verbraucher in Kleidung und verwandtem Zubehör, anderen Textilien und Schuhwaren vorhandenen CMR-Stoffen durch Hautkontakt oder durch Inhalation ausgesetzt sein können. Diese Produkte sind für die Verbraucher weithin verfügbar, ob im privaten Bereich oder bei Benutzung von Produkten im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit (z.B. Bettwäsche in einem Krankenhaus oder Polsterungen in einer öffentlichen Bibliothek). Um die Exposition der Verbraucher so gering wie möglich zu halten, sollte das Inverkehrbringen von CMR-Stoffen in Bekleidung und damit in Bezug stehendem Zubehör (unter anderem Sportkleidung und Taschen) oder in Schuhwaren zur Verwendung durch Verbraucher daher verboten sein, wenn die CMR-Stoffe in Konzentrationen über einem bestimmten Niveau vorhanden sind. Aus dem gleichen Grund sollte diese Beschränkung auch gelten, wenn CMR-Stoffe in solchen Konzentrationen in anderen Textilien enthalten sind, die in einem ähnlichen Maße wie Bekleidung mit der menschlichen Haut in Berührung kommen (z.B. Bettwäsche, Decken, Polsterungen oder wiederverwendbare Windeln).

(5) Die Kommission hat Interessenträger zu den Stoffen und Erzeugnissen konsultiert, die unter die neue Beschränkung gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen sollten 4, und spezifische Aspekte der Beschränkung (einschließlich der Konzentrationsgrenzwerte und der Verfügbarkeit von Prüfverfahren) mit ihnen in einem Fachworkshop 5 erörtert.

(6) Die Stoffe, für die die Beschränkung gelten soll, weisen unterschiedliche Eigenschaften auf und werden in unterschiedlichen Prozessen in der Bekleidungs- und der damit in Bezug stehenden Zubehörindustrie sowie in der Textil- und der Schuhwarenindustrie verwendet. Daher sollten für einzelne Stoffe oder für Stoffgruppen Konzentrationshöchstwerte festgelegt werden, wobei die technische Machbarkeit der Erreichung dieser Grenzwerte und die Verfügbarkeit geeigneter Analysemethoden zu berücksichtigen sind. Formaldehyd wird in Jacken und Mänteln sowie in Polsterungen verwendet, um diesen Produkten strukturelle beziehungsweise flammhemmende Eigenschaften zu verleihen. Wegen fehlender Informationen über geeignete Alternativen sollte für Formaldehyd in Jacken, Mänteln oder Polsterungen für einen begrenzten Zeitraum ein weniger strenger Konzentrationswert gelten, damit sich die Wirtschaftsakteure an die Beschränkung anpassen können.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion