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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1259 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 über Übergangsmaßnahmen bezüglich der Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 4 betreffend das Aroma "Grillaromakonzentrat (pflanzlich)", FL-Nr. 21.002

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 238 vom 21.09.2018 S. 28)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sieht eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung vor.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission 3 wurde eine Liste von Aromastoffen festgelegt und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 wurden auch die Teile B ("Aromaextrakte"), C ("thermisch gewonnene Reaktionsaromen"), D ("Aromavorstufen"), E ("sonstige Aromen") und F ("Ausgangsstoffe") in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen. Die Teile B bis F dieses Anhangs entsprechen den in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aroma- und Ausgangsstoffkategorien. Die Teile B bis F enthalten keine Einträge.

(4) Mit der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission 4 wurde zum Zeitpunkt der erstmaligen Erstellung der Unionsliste der Aromen eine Reihe von Übergangsmaßnahmen festgelegt.

(5) Mit der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 wurde der 22. Oktober 2015 als Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen für die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegt. Außerdem wurde darin für die diese Aromen enthaltenden Lebensmittel ein Übergangszeitraum in Erwartung der Bewertung der eingereichten Anträge durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") festgelegt.

(6) Am 20. Oktober 2015 wurde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 ein Antrag auf Zulassung des Aromas "Grillaromakonzentrat (pflanzlich)" (FL-Nr. 21.002) eingereicht, das zu der in Artikel 9 Buchstabe e genannten Kategorie "sonstige Aromen" gehört.

(7) Am 5. Oktober 2017 forderte die Behörde den Antragsteller auf, bis zum 5. August 2018 zusätzliche wissenschaftliche Informationen und toxikologische Studien vorzulegen. Der Antragsteller teilte der Kommission und der Behörde mit, dass die geforderten Studien durchgeführt werden, um die angeforderten Informationen fristgerecht vorzulegen.

(8) Falls die angeforderten Informationen nicht fristgerecht übermittelt werden, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zur Anwendung kommen, um das einheitliche Verfahren zur Aktualisierung der Gemeinschaftsliste zu beenden.

(9) Gemäß den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 ist es zur Wahrung der Rechtssicherheit in Bezug auf Lebensmittel, die "Grillaromakonzentrat (pflanzlich)" (FL-Nr. 21.002) enthalten, angebracht, den Übergangszeitraum nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 für diesen Antrag bis zum Abschluss der Bewertung durch die Behörde vorübergehend zu verlängern.

(10) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

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