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Regelwerk, EU 2018, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1136 der Kommission vom 10. August 2018 zu Risikominderungsmaßnahmen, verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Früherkennungssystemen im Zusammenhang mit von Wildvögeln ausgehenden Risiken für die Übertragung von Viren der hochpathogenen Aviären Influenza auf Geflügel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5243)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 205 vom 14.08.2018 S. 48)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG 1, insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 63 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich durch die Virulenz des Virus unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten sehr hohe Sterblichkeitsraten zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesundheit von Haus- und Wildvögeln und die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

(2) In der Richtlinie 2005/94/EG sind die Mindestbekämpfungsmaßnahmen, die bei einem Ausbruch der Aviären Influenza bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies durchzuführen sind, sowie bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza festgelegt.

(3) Wildvögel, insbesondere Wasserzugvögel, sind bekanntermaßen ein natürlicher Wirt für niedrigpathogene Viren der Aviären Influenza, die sie gewöhnlich ohne Anzeichen dieser Seuche während ihrer jahreszeitlich bedingten Wanderungsbewegung mit sich tragen. Seit 2005 gilt es allerdings als erwiesen, dass Viren der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5 in der Lage sind, Zugvögel zu infizieren, die diese Viren anschließend über große Entfernungen zwischen Kontinenten verbreiten können.

(4) Das Vorhandensein von Viren der Aviären Influenza und insbesondere von HPAI-Viren bei Wildvögeln birgt - insbesondere während der jahreszeitlich bedingten Wanderung von Zugvögeln - die ständige Gefahr, dass diese Viren auf direktem oder indirektem Weg in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies gehalten werden, sich dann von einem infizierten Betrieb auf andere Betriebe ausbreiten und so zu großen finanziellen Einbußen führen.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 14. September 2017 eine umfassende wissenschaftliche Stellungnahme zur Aviären Influenza 2 angenommen, in der bestätigt wird, dass die strikte Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen von größter Wichtigkeit ist, um die Ausbreitung der HPAI-Viren von Wildvögeln auf Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zu verhindern (im Folgenden die "EFSA-Stellungnahme von 2017").

(6) In der EFSA-Stellungnahme von 2017 sind die wichtigsten Biosicherheitsmaßnahmen aufgeführt, die in verschiedenen Geflügelzuchtsystemen, einschließlich kleinen landwirtschaftlichen Betrieben, dauerhaft angewendet werden müssen. Aus der Stellungnahme geht auch hervor, dass bestimmte allgemeine Biosicherheitsgrundsätze für alle Geflügelhaltungsbetriebe gelten, aber auch die Besonderheiten der einzelnen Betriebe beachtet werden müssen, um auf der Grundlage von Expertenempfehlungen einen optimalen Schutz zu gewährleisten.

(7) In der EFSA-Stellungnahme von 2017 wurden die Risikofaktoren für die Einschleppung des HPAI-Virus in Geflügelhaltungsbetriebe aufgeführt und bewertet sowie Maßnahmen zur Reduzierung dieser Risiken vorgeschlagen; zu diesen Risiken zählen die gemeinsame Haltung von Hausenten und -gänsen mit anderen Geflügelarten sowie mit bestimmten Tätigkeiten verbundene Risiken wie etwa die Freisetzung von Geflügel zur Wiederaufstockung des Federwildbestands.

(8) In der EFSA-Stellungnahme von 2017 wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die passive Überwachung von Wildvögeln das wirksamste Mittel zur Früherkennung des Auftretens von HPAI-Viren bei Wildvögeln darstellt, wenn es aufgrund der Infektion mit dem HPAI-Virus zu Todesfällen kommt, und es wurden Probenahmen und Laboruntersuchungen bei Zielarten von Wildvögeln empfohlen. Nachfolgend veröffentlichte die EFSa ein Verzeichnis der Zielarten von Wildvögeln in ihrem wissenschaftlichen Bericht über die Aviäre Influenza vom 18. Dezember 2017. 3

(9) In einem wissenschaftlichen Bericht über die Aviäre Influenza vom 22. März 2018 4

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