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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1133 der Kommission vom 13. August 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von getrockneten oberirdischen Teilen von Hoodia parviflora als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 205 vom 14.08.2018 S. 18)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wird.

(3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union sowie über die Aktualisierung der Unionsliste.

(4) Am 21. Oktober 2014 stellte die Firma Desert Labs, Ltd. (im Folgenden der "Antragsteller") bei der zuständigen Behörde Irlands einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens in der Union von getrockneten oberirdischen Teilen vonHoodia parviflora als neuartiges Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Der Antrag sieht eine Verwendung von getrockneten oberirdischen Teilen vonHoodia parviflora in Lebensmitteln, einschließlich Getränken, Kleingebäck, Süßwaren, herzhaften Knabbereien, Suppen und Brühen, Tee, Kaffee und Wasser vor. Auch die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln ist beabsichtigt.

(5) Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 werden Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union, die im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und über die bis zum 1. Januar 2018 noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, als Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 behandelt.

(6) Der Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von getrockneten oberirdischen Teilen vonHoodia parviflora als neuartiges Lebensmittel in der Union wurde im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt, genügt aber gleichzeitig den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/2283.

(7) Am 24. August 2015 legte die zuständige Behörde Irlands ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass getrocknete oberirdische Teile vonHoodia parviflora die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllen.

(8) Am 28. August 2015 leitete die Kommission den Bericht über die Erstprüfung an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden von einigen Mitgliedstaaten begründete Einwände erhoben; sie machten eine unzureichende Beschreibung der Merkmale des neuartigen Lebensmittels, eine eingeschränkte Bewertung der Allergenität, unzureichende Daten zum Ausschluss eines Risikos für Kinder über 12 Jahren sowie unzureichende Informationen über Spezifikationen, Stabilität, Bewertung der Aufnahme und toxikologische Daten geltend.

(9) In Anbetracht der Einwände einiger Mitgliedstaaten konsultierte die Kommission am 25. Januar 2016 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und ersuchte sie, eine ergänzende Prüfung für getrocknete oberirdische Teile vonHoodia parviflora als neuartiges Lebensmittel im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 durchzuführen.

(10) Am 20. September 2017 nahm die Behörde das wissenschaftliche Gutachten "Scientific Opinion on the safety of dried aerial parts ofHoodia parviflora as a novel food pursuant to Regulation (EC) No 258/97" 4

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